Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren
In einer wirtschaftlichen Krise, bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung steigt das Risiko für Geschäftsführer besonders stark persönlich zu haften (sog. „Geschäftsführerhaftung“). Ab wann haftet also ein GmbH-Geschäftsführer persönlich? Was darf er nach Eintritt der Krise noch? Wir können nachhaltig das Haftungsrisiko in der Krise begrenzen!
Geschäftsführerhaftung
Unter Geschäftsführerhaftung, GmbH-Geschäftsführerhaftung oder auch manchmal als Managerhaftung bezeichnet, wird die Haftung in Folge von Pflichtverletzungen zusammengefasst. Ein Geschäftsführer haftet persönlich bei Verletzung seiner Pflichten mit seinem privaten Vermögen auf Schadensersatz. Dabei kann er gegen rechtliche Pflichten gegenüber der Gesellschaft oder Dritten verstoßen haben.
In einer nahenden Insolvenzsituation verändern sich die Pflichten des Geschäftsführers. Dadurch entstehen neue Haftungsrisiken, auf die viele Geschäftsführer nur unzureichend vorbereitet sind. In der Unternehmenskrise können Sie als Verantwortlicher dieser Haftung ausgesetzt sein.
Corona-Virus Spezial:
Auslaufen der teilweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ab dem 01.05.2021: Rechtliche Pflichten und Haftungsrisiko des Geschäftsführers
Die Insolvenzantragspflicht sei bis Ende April 2021 ausgesetzt, heißt es oft. Doch das ist allenfalls die halbe Wahrheit. Für die meisten kriselnden Betriebe ist die Schonfrist wegen Corona schon 2020 abgelaufen – Strafen drohen.
INSOLVENZANTRAGSPFLICHT AB DEM 1.5.2021 UNEINGESCHRÄNKT
In Medien war zunächst zu lesen und zu hören, dass der Gesetzgeber die „coronabedingten“ Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert habe. Das stimmte nur bedingt, denn für diese Verlängerung über den ursprünglich geplanten Termin 30.09.2020 galt eine entscheidende – und möglicherweise erhebliche – Einschränkung: Die Einschränkung bezog sich nur auf den Insolvenzgrund einer Überschuldung. Zahlungsunfähige Unternehmen hingegen mussten schon seit dem 1.10.2020 wieder regulär Insolvenz anmelden. Wenn sich Geschäftsführer in diesem Fall nicht umgehend beim Insolvenzgericht meldeten, machten sie sich unter Umständen wegen Insolvenzverschleppung strafbar und auch zivilrechtlich haftbar.
Seit 1.5.2021 gilt: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat geendet – unabhängig vom Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) und etwaiger ausstehender staatlich gewährter Überbrückungshilfen. Geschäftsführer müssen nunmehr prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Sollte dies er Fall sein, muss er im Grundsatz unverzüglich, und nicht erst nach Ablauf der sogenannten „Drei-Wochen-Frist“, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
PERSÖNLICHE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS TROTZ AUSGESETZTER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT
Damit Geschäftsführer in der Zeit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht einer unkontrollierbaren Haftung unterliegen, hat der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in § 2 COVInsAG durch einen Haftungsausschluss flankiert: Während der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht getätigte Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Auch führte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dazu, dass eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung eingeschränkt in Betracht kam. Nicht ausgesetzt wurden die Verantwortlichkeiten der Gesellschaftsorgane für das Abführen von Steuern (§§ 34, 69 AO) und von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB).
Stellt sich im Nachgang jedoch heraus, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht vorlagen oder die getätigten Zahlungen nicht der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienten, gilt die Haftungsbefreiung nicht mehr. Das bedeutet, der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft sowie deren Gläubigern nach dem bisherigen, strengen Haftungsregime, wenn der Insolvenzgrund nicht rechtzeitig beseitigt werden kann.
Wir von Schiebe und Collegen sind als bewährter Partner für Unternehmen in Krisensituationen für Sie da. Unsere Experten unterstützen Sie bei der Prüfung der Insolvenzantragspflicht und zeigen Ihnen auf, ob Schutzschirm-, Restrukturierungs- oder Eigenverwaltungsverfahren geeignetere Möglichkeiten bieten, um die wirtschaftliche Krise Ihres Unternehmens zu bewältigen. Zugleich beraten wir Sie im Hinblick auf eine persönliche Haftung und Strafbarkeit.
Geschäftsführerhaftung – Nachhaltige Absicherung
Viele geeignete Maßnahmen verhindern oder reduzieren eine persönliche Haftung. Wir beraten Sie bereits bei dem ersten Anzeichen auf eine bevorstehende Insolvenz (Eintritt der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit) und auch, wenn Sie bereits mit Haftungsansprüchen konfrontiert werden.
Auch außerhalb der Unternehmenskrise sind wir Ihr
Ansprechpartner, wenn Sie in leitender Funktion, Fragen im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten, Managementwechsel und Kapitalmaßnahmen zu klären haben. Gerne stehen Ihnen unsere spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälte, Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Insolvenzrecht mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz (§15b InsO)
Für ein Unternehmen ist die Insolvenz oder ein Sanierungsverfahren eine schwierige Situation. Um diese Zeit zu meistern, ist eine rechtzeitige, fundierte Rechtsberatung und Begleitung unumgänglich. Denn ab der materiellen Insolvenzreife – nicht also erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO – haftet der Geschäftsführer für sämtliche pflichtwidrige Zahlungen unbeschränkt mit seinem privaten Vermögen. Die Haftung trifft sogar auf die Zahlung überfälliger Steuern und Abgaben zu. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Tut er dies nicht rechtzeitig, droht persönliche Haftung (Insolvenzverschleppungshaftung).
Generell ist bei Liquiditätsschwierigkeiten schnelles Handeln erforderlich. Da dies oft unter Zeitdruck geschieht und eine Vielzahl von bedeutenden Haftungsfragen entsteht, bewahren
Sie den Überblick am besten mit der Hilfe von anwaltlichem Rat. Im Mittelpunkt unserer gesellschaftsrechtlichen Beratung steht die Haftung der Geschäftsleitung (GmbH-Geschäftsführer – auch der faktische Geschäftsführer –, Liquidator, Vorstand oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft) bei Eintritt der wirtschaftlichen Krise oder bereits eingetretener Insolvenz.
Wir zeigen insbesondere auf, wie Sie sich als Geschäftsführer konsequent vor Haftungsrisiken schützen können. Anhand unserer bewährten Strategien definieren wir zielführende Konzepte bei Zahlungsrückständen und Liquiditätsproblemen. Wurden Sie bereits von dem Insolvenzverwalter im laufenden Insolvenzverfahren angesprochen und mit Haftungsansprüchen konfrontiert – oftmals kurz vor Ablauf der Verjährung – übernehmen wir Ihre (außer-) gerichtliche Verteidigung.
Haftungsrisiken bei Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO)
Für den Fall, dass eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (GmbH-Geschäftsführer) oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Verzögern die Geschäftsleiter die Antragstellung, so ist der Tatbestand der Insolvenzverschleppungshaftung meist gegeben. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Geschäftsführerhaftung im eröffneten Insolvenzverfahren und kann auch die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen.
Verjährung der Geschäftsführerhaftung
– Wann verjähren Forderungen?
Die Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren unterliegt verschiedener Verjährungsfristen:
Die GmbH-Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs, das heißt ab Vornahme der jeweiligen verbotswidrigen Zahlung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Gläubiger Kenntnis davon hatte.
Der deliktische Anspruch der Insolvenzverschleppungshaftung hingegen verjährt nach den allgemein für das Deliktrecht geltenden Regeln. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt demnach drei Jahre. Verjährungsbeginn kann frühestens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aber dessen Ablehnung mangels Masse sein. Die Verjährung beginnt, wenn der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Geschäftsführerhaftung nach Ausscheiden
(sog. Nachhaftung des Geschäftsführers)
Den wenigsten Geschäftsführern ist bewusst, dass ihre persönliche Haftung nicht zwangsläufig mit dem Ablauf ihres Vertrages oder dem Ausscheiden aus der Gesellschaft endet. Wie lange die Nachhaftung andauert, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Anspruchsgrundlage. Denn nicht jeder zivilrechtliche Anspruch verjährt zur gleichen Zeit. Allerdings ist die Rechtsfolge einer weitreichenden Nachhaftung nicht zwingend. Durch einen geordneten Ausstieg aus der Organstellung lässt sich das Haftungsrisiko erheblich minimieren.
Wir begleiten und unterstützen Sie gerne dabei, vor der Niederlegung geeignete Vorkehrungen zu treffen.Dazu zählt unter anderem die Erteilung der Entlastung von der Geschäftsführerhaftung durch Gesellschafterbeschluss. Insoweit ist es beispielhaft sinnvoll, eine schriftliche Entlastung zum Jahresabschluss vor dem Ausscheiden aus der Position zu bewirken. Denn mit der Entlastung, die als Billigung des Jahresabschlusses bezeichnet werden kann, verzichtet die GmbH auf Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer. Pflichtverletzungen können also in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Eine wichtige Ausnahme ist allerdings im Insolvenzfall zu beachten. Nach § 9b GmbHG bleiben solche Schadensersatzansprüche bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
Obwohl für diese Ansprüche, wie oben aufgezeigt, eine nicht unbeachtliche Anzahl von möglichen Vorsorgemaßnahmen besteht, ist eine absolute Enthaftung im Vorfeld für die Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall noch nicht gegeben. Wir können Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie den Haftungsumfang verringern können. Da Zahlungen – oder allgemein die Weggabe eines Vermögensgegenstandes -, die zu einem verbotswidrigen Vermögensabfluss in der Krise geführt haben, häufig im Zusammenhang mit Vorgängen im Zusammenhang stehen, die die Masse vergrößern (z.B. durch Erhalt einer Gegenleistung), ist eine wirtschaftliche Betrachtung aller einzelnen, betroffenen Zahlungen unerlässlich.
Auch geht es nicht nur um die Frage, ob eine verbotene Zahlung vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob der Geschäftsführer Zahlungen vornehmen muss, um der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu genügen. Hierzu gehören Zahlungen, die mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit bringen, etwa solche, die der Geschäftsführer zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes für die Durchführung eines ernsthaften und gerechtfertigten Sanierungsversuchs vornimmt. Ein etwaig bestehendes Restrisiko könnten Sie als Geschäftsführer schließlich über eine geeignete D&O-Versicherung absichern.
Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern.
Aktuelle Rechtsprechung
D&O deckt die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG nicht
Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife – Verschärfung der Haftung