Referentenentwurf zur Änderung des Anfechtungsrechts
Praxis des Insolvenzrechts: Referentenentwurf zur Änderung des Anfechtungsrechts
Mehr Rechtssicherheit für den Wirtschaftsverkehr und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Mit dem Ziel, den „Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten“, die angeblich von der derzeitigen Praxis des Anfechtungsrechts ausgehen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes vorgelegt. Am 16.03.2015 wurde der Entwurf an die Länder sowie die betroffenen Fachkreise und Verbände mit der Gelegenheit zur Stellungnahme versandt. Die erste Durchsicht der vorgesehenen Regelungen lässt nichts Gutes erahnen, wie bereits ein Blick auf die zentralen Vorschriften der §§ 131 und 133 InsO zeigt.
So soll die Anfechtung von Zahlungen aus der Durchsetzung gerichtlicher Titel (einschließlich sogenannter „Druckzahlungen“ bei drohender Zwangsvollstreckung) gemäß § 131 InsO erschwert werden, indem nun Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verlangt wird. Insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie kleine und mittelständische Unternehmen will das BMJV so besser schützen. Die vorgeschlagene Regelung würde jedoch zu einer Ungleichbehandlung von Gläubigergruppen führen, da Sozialversicherungsträger und Fiskus, die von Anfechtungen nach § 131 InsO hauptsächlich betroffen sind, gerade nicht profitieren. Ob dies verfassungsrechtlich haltbar wäre, darf bezweifelt werden. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger über eine Verfassungsbeschwerde (oder deren Androhung) Gleichbehandlung erzwingen werden. In diesem Fall würde die Norm des § 131 InsO jedoch vollends leer laufen.
Auch die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO steht vor tiefgreifenden Änderungen. Bei den Deckungsfällen soll zwar weiter zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungen unterschieden werden. Die Anfechtungsfrist soll aber von zehn auf vier Jahren reduziert werden. Die Vorsatzanfechtung kongruenter Deckungshandlungen soll überdies erst dann greifen, wenn der Schuldner sie in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gewährt und der Gläubiger dies erkannt hat. Für die übrigen Fälle der Vermögensverschiebungen soll es beim bisherigen Recht und damit insbesondere bei der zehnjährigen Anfechtungsfrist bleiben. Allerdings will der Referentenentwurf sicherstellen, dass keine Vorsatzanfechtung droht, wenn „ernsthafte Sanierungsbemühungen“ des Schuldners unterstützt werden sollen. Diese Formulierung birgt die Gefahr, dass künftig streitig sein wird, ob Zahlungen, Teilvergleiche oder Sicherungsabtretungen gegenüber einzelnen Gläubigern Teil eines Sanierungsversuchs waren. Der BGH verlangt bislang ein konkret nachweisbares, bereits begonnenes Sanierungskonzept, um solche Vereinbarungen anfechtungsfrei zu stellen. Überdies weist der Entwurf die Beweislast dafür, dass der „Sanierungsversuch“ nicht ernsthaft war auch noch dem Insolvenzverwalter zu und verursacht damit in Zukunft eine Standardeinwendung jedes Anfechtungsgegners in jedem Anfechtungsprozess, die zu langwierigen Auseinandersetzungen führen dürfte. Allein diese Beispiele zeigen, dass die vorgeschlagenen Regelungen weder dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung entsprechen noch geeignet sind, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass die Änderungen weniger sachlicher Notwendigkeit als dem Druck einzelner Wirtschaftsverbände geschuldet sind.
Dr. Christoph Glatt LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht