Paukenschlag des EuGHs zur Sanierungsklausel gem. § 8c Abs. 1a KStG
Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – C-203/16 P
Die Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a KStG stellt keine verbotene Beihilfe dar.
Seit dem 01. Januar 2008 enthielt das deutsche Körperschaftsteuergesetz (KStG) die sogenannte Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG. Diese sieht bei schädlichen Beteiligungserwerben, d.h. von 25% oder mehr, vor, den Verlustvortrag auf künftige Steuerjahre steuerlich zu nutzen. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Sanierungsklausel ist, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest droht oder bereits eingetreten ist und insoweit der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 (Beschluss 2011/527/EU, C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10)) stufte die Kommission die sog. Sanierungsklausel als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe ein. Seither war § 8c Abs. 1a KStG unanwendbar (http://data.europa.eu/eli/dec/2011/527/oj).
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat als Rechtsmittelinstanz zwei Urteile des Gerichts der Europäischen Union (EuG) aufgehoben und entschieden, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG entgegen der Auffassung der EU-Kommission und unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 26. Januar 2011 mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sei. Der Beschluss wurde für nichtig erklärt, da nach Auffassung des EuGHs die EU-Kommission den selektiven Charakter der Sanierungsklausel anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt habe.
Incoronata Cruciano
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht