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    Anfechtung der Gewährung einer Sicherung

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 219/11

    Wird eine für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet, greift die Anfechtung mangels Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte.

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Ferner ist der Beklagte zu 2 an der Beklagten zu 1, einer GmbH & Co. KG, mit 50% beteiligt und ebenfalls alleiniger Geschäftsführer. Die Insolvenzeröffnung erfolgt am 01.10.2009.

    Die Beklagte zu 1 gewährte der Schuldnerin ab dem Jahr 2001 mehrere Darlehen, die sich zuletzt auf rund € 100.000,00 beliefen. In 2004 trat die Schuldnerin zur Sicherung der vorgenannten Darlehen eine ihr zustehende Forderung gegen D an die Beklagte zu 1 ab. 2007 wurde diese Sicherheit durch die Beklagte zu 1 verwertet und ein Erlös von rund € 40.000,00 erzielt. Der Kläger nahm die Beklagte zu 1 aus Insolvenzanfechtung in Anspruch, die Klage gegen den Beklagten zu 2 wegen Geschäftsführerhaftung blieb aufgrund Verjährung ohne Erfolg. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 führte in erster Instanz zum Erfolg und wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Die Revision führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Entscheidung lag in der Frage, ob die Gewährung einer Sicherung im Sinne des § 135 I Nr. 1 InsO (Anfechtungsfrist: 10 Jahre) auch dann anfechtbar ist, wenn die Befriedigung aus dieser Sicherung aufgrund Fristablaufs nicht mehr der Anfechtung nach § 135 I Nr. 2 InsO (Anfechtungsfrist: 1 Jahr) unterliegt. Dies bejaht der BGH. Demnach sei jede Rechtshandlung selbstständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubigerbenachteiligende Folgen zu überprüfen und ggf. in deren Anfechtung einzubeziehen, selbst wenn sich die Rechtshandlungen wirtschaftlich ergänzten. Darum könne die Gewährung einer Sicherung und die Gewährung einer Befriedigung innerhalb der für sie jeweils maßgeblichen Frist selbstständig angefochten werden. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gebe es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf ferner lägen als nähere, unanfechtbare Folgen. Eine Sperrwirkung enthalte die Anfechtung nach Nr. 2 gegenüber der Anfechtung nach Nr. 1 nicht.

    Florian Bandrack
    Rechtsanwalt

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