Newsletter-06-2013: Neues Restschuldbefreiungsverfahren
Reform des Insolvenzrechts: Neues Restschuldbefreiungsverfahren kommt zum 01. Juli 2014
Am 16. Mai 2013 hatte der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet. Bereits am 07. Juni billigte nun der Bundesrat die geplante Reform. Die Neuregelungen treten überwiegend Anfang Juli 2014 in Kraft.
Im August 2012 hatte die Bundesregierung den ursprünglichen Gesetzentwurf vorgelegt, der die zweite Stufe einer groß angelegten Reform des Insolvenzrechts einleiten soll. Die nun von Bundestag und Bundesrat beschlossene Fassung des Rechtsausschusses enthält einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Text. Ein neu gefasster § 300 InsO bleibt aber weiterhin das Kernstück des Reformvorschlags. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung wird danach bereits in fünf Jahren möglich sein, wenn der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten trägt (§ 300 I Nr. 3 InsO-E). Auch die als „second chance“ viel diskutierte Restschuldbefreiung nach nur drei Jahren (§ 300 I Nr. 2 InsO-E) bleibt im Grundsatz erhalten. Allerdings wird die weitere Verkürzung des Verfahrens nun davon abhängig gemacht, dass die Gläubiger eine Quote von mindestens 35 % erhalten. Der ursprüngliche Vorschlag hatte noch eine Mindestquote von 25 % vorgesehen. Anders als ursprünglich geplant wird der obligatorische außergerichtliche Einigungsversuch nun ebenso beibehalten wie die gerichtliche Zustimmungsersetzung.
Eine weitere Neuerung durch die nun beschlossene Reform ist der Wegfall der §§ 312 bis 314 InsO: Den Treuhänder im eröffneten Verfahren, dessen eingeschränkte Kompetenzen sich als wenig praxistauglich erwiesen hatten, gibt es damit nicht mehr. Wichtige Aufgaben wie die Insolvenzanfechtung und die Verwertung besicherter Gegenstände liegen künftig wieder beim Insolvenzverwalter.
Um der Insolvenzpraxis und insbesondere den Gerichten einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, tritt das Gesetz im Wesentlichen am 1. Juli 2014 in Kraft. Damit auch bereits laufende Verbraucherinsolvenzverfahren – auf die die neuen Regelungen zur Restschuldbefreiung nach den Überleitungsvorschriften keine Anwendung finden – schneller beendet werden können, wurden für jene Verfahren rückwirkend die Regelungen über das Insolvenzplanverfahren für anwendbar erklärt. Die Bundesregierung ist überdies verpflichtet, die Auswirkungen des neuen Gesetzes zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag vier Jahre nach dem Inkrafttreten dessen Bericht zu erstatten.
Angesichts der hohen Mindestbefriedigungsquote von 35 % darf man gespannt sein, welchen Anteil die Verfahren, die mit einer Restschuldbefreiung nach nur drei Jahren enden, künftig ausmachen werden.
Dr. Christoph Glatt LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht