Newsletter-06-2013: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – IX ZB 256/11
Der Gläubiger muss das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen, wenn er nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war.
Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist der Insolvenzantrag einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Schuldner hatte Sozialversicherungsbeiträge für 16 Monate nicht abgeführt. Bereits im Jahr 2010 war ein Insolvenzantragsverfahren eines anderen Gläubigers gegen den Schuldner anhängig und wurde erledigt. Trotz Befriedigung wurde der zweite Antrag weder für erledigt erklärt noch zurückgenommen. Die Antragstellerin berief sich auf § 14 I 2, 3 InsO. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht wiesen den Antrag jedoch als unzulässig zurück. Der BGH hob diese Entscheidungen auf. In seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die mit der Antragstellung erfolgte Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes auch nach Erfüllung der antragsbegründenden Forderung fortwirkt oder ob der Antragsteller den Insolvenzgrund erneut glaubhaft machen muss. Für die Glaubhaftmachung reichen demnach Indizien aus, welche die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trotz Zahlung begründen können. Die Indizien müssen einzeln oder in ihrer Häufung nach der allgemeinen Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zulassen. Nach Ansicht des BGH stellt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz für die Glaubhaftmachung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit dar. Denn diese Beiträge würden aufgrund der Strafbarkeit des § 266a StGB bis zuletzt bedient werden. Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit wirke demnach fort und könne nur dadurch beseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen würden. Zudem bejaht der BGH ein fortdauerndes Rechtsschutz interesse von Sozialversicherungsträgern, wenn der Schuldner weiterhin Arbeitnehmer beschäftige.
Christian Jess
Rechtsanwalt