Newsletter-05-2012: Nachweis der Zahlungsunfähigkeit
Rechtsprechung: BGH, Urteile vom 15.03.2012 – IX ZR 239/09 und 29.03.2012 – IX ZR 40/10
In zwei kurz nacheinander veröffentlichten Entscheidungen befasst sich der Bundesgerichtshof einmal mehr mit der Frage, wie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachzuweisen ist. Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Problemkreis wurde bestätigt und weitergeführt.
Im ersten Fall hatte die Schuldnerin innerhalb eines Zeitraums von knapp drei Jahren bis zum 1. Februar 2006 in 21 Fällen Zahlungen an das Finanzamt geleistet. Am 28.11.2006 war das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Mit seiner Klage verlangte der Insolvenzverwalter vom beklagten Land die Rückzahlung dieser Steuerzahlungen über insgesamt e 1.608.583,95 gemäß §§ 133 I, 143 InsO. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Kenntnis des beklagten Landes von einem etwaigen Vorsatz der Schuldnerin ihre Gläubiger zu benachteiligen, sei widerlegt worden: Das Land habe aufgrund der im Rahmen einer Steuerfahndung bekannt gewordenen Tatsachen davon ausgehen dürfen, dass die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig, sondern lediglich zahlungsunwillig sei.
Mit Urteil vom 15. März 2012 hat der BGH nun entschieden, dass – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – bei einer im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nachgewiesenen Zahlungseinstellung des Schuldners und gleichzeitiger Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteiligung, der Gegenbeweis nicht allein dadurch geführt werden kann, dass der Beklagte darlegt und beweist, er sei von einer Zahlungseinstellung des Schuldners infolge Zahlungsunwilligkeit ausgegangen.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nur bei bestehender Zahlungsfähigkeit eine für das Anfechtungsrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit vorgelegen haben kann. Dies gelte jedoch nicht, wenn – wie hier – eine Zahlungseinstellung nachgewiesen wurde und daher davon ausgegangen werden musste, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war.
Auch der am 29.03.2012 entschiedene Fall hatte die Anfechtung von Zahlungen an das Finanzamt zum Gegenstand. Der klagende Insolvenzverwalter war mit seinem Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 131 I Nr. 2, 143 InsO über insgesamt e 330.631,21 in erster und zweiter Instanz gescheitert.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte dazu in der Berufungsbegründung ausgeführt, die Nichtzahlung von fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten könne nur dann als Zahlungseinstellung angesehen werden, wenn es sich um einen Anteil von mindestens zehn Prozent der Gesamtverbindlichkeiten handle. Dies hatte der Kläger jedoch nicht dargelegt.
Der BGH erachtete die Revision gegen dieses Urteil als begründet und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Er führte im Urteil vom 29. März aus, dass eine Zahlungseinstellung aus einem einzelnen oder aus einer Gesamtschau mehrerer Beweisanzeichen gefolgert werden könne. Wenn derartige Indizien vorhanden sind, bedarf es aber nicht auch noch einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens zehn Prozent. Wie bereits früher entschieden, obliege es vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 13 mwN).