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    BGH erneut zur Auslegung von § 135 InsO

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 219/11

    Wird eine für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet, greift die Anfechtung nach § 135 I Nr.1 InsO auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgt ist.

    Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Fragen der Auslegung des § 135 InsO in der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geänderten Fassung zu beschäftigen. Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH („Schuldnerin“), über deren Vermögen auf einen Eigenantrag vom 06.06.2009 hin am 01.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Beklagte waren zum einen eine GmbH & Co. KG (Beklagte zu 1), zum anderen der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin (Beklagter zu 2). Der Beklagte zu 2 hielt 50 % der Geschäftsanteile an der Komplementärin der Beklagten zu 1, war deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und außerdem Kommanditist der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 hatte der Schuldnerin verschiedene Darlehen gewährt. Am 15.07.2004 trat die Schuldnerin eine Forderung gegen die B-GmbH zur Sicherung dieser Darlehen an die Beklagte zu 1 ab. Am 29.06.2007 zahlte die B-GmbH auf Weisung der Schuldnerin einen Betrag über € 40.766,49 an die Beklagte zu 1. Bereits am 13.03.2007 hatte der Beklagte zu 2 für die seit dem Jahre 2003 bilanziell überschuldete Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Kläger nahm die Beklagte zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung und den Beklagten zu 2 nach § 43 II GmbHG auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und sie gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hatte das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof führte nun zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

    In seiner Begründung erteilte der BGH einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach bei der Verwertung einer Sicherung durch den Gesellschafter wegen der darin liegenden Befriedigung nur eine Anfechtung nach § 135 I Nr. 2 InsO in Betracht komme, eine klare Absage. Eine solche Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes sei abzulehnen. Deshalb scheiterte die Anfechtung im vorliegenden Fall auch nicht daran, dass die Verwertung der Sicherheit bereits länger als ein Jahr zurück und damit außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 135 I Nr. 2 InsO lag. Da der Beklagte zu 2 Alleingesellschafter der Schuldnerin und gleichzeitig mit 50 % an der Beklagten zu 1 beteiligt und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war, sah der BGH die Beklagte zu 1 auch als Gesellschafterin im Sinne des § 135 I Nr. 1 InsO an. Im Ergebnis wurde daher ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe des von der B-GmbH an die Beklagte zu 1 bezahlten Betrags von € 40.766,49 bejaht. Dagegen drang der Kläger mit dem gegen den Beklagten zu 2 gemäß § 43 II GmbHG geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht durch: Nach Ablauf der fünfjährigen Frist des § 43 IV GmbHG war diese Forderung verjährt.

    Nach der vorliegenden Entscheidung steht fest, dass Gesellschafterdarlehen nur sehr eingeschränkt anfechtungsfrei zurückgeführt werden können, der BGH stärkt also die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters nach § 135 InsO. Wird eine Sicherheit verwertet, so ist diese Verwertung einer Anfechtung nur dann entzogen, wenn die Sicherheit mehr als zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag gewährt wurde und die Verwertung mehr als ein Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgte.

    Dr. Christoph Glatt LL.M.
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

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