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    Anforderungen an eine positive Fortführungsprognose

    Betriebswirtschaft: Anforderungen an eine positive Fortführungsprognose

    Mit der Neuregelung des Überschuldungsbegriffs des § 19 II InsO Ende 2012 hat die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer Unternehmensfortführung nicht mehr allein Bedeutung für den bei der Erstellung der Überschuldungsbilanz anzuwendenden Bewertungsmaßstab für Unternehmenswerte und Verbindlichkeiten, sondern es liegt bereits keine Überschuldung vor, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Rechnerisch überschuldete Unternehmen können somit der Insolvenzantragspflicht entgehen, sofern sie eine positive Fortführungsprognose aufstellen können. Eine positive Fortführungsprognose setzt voraus, dass die Überwindung der Überschuldungssituation überwiegend wahrscheinlich ist. Damit kann das Gesellschaftsvermögen neu bewertet werden. Anstelle von Liquidationswerten kann im Überschuldungsstatus von Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich auch dann eine Überschuldung, bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht. Wenn dagegen unter Zugrundelegung von Fortführungswerten (Going-Concern-Werten) festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gedeckt werden, liegt keine Überschuldung vor. Das Unternehmen kann weiter am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Ist die Fortführungsprognose negativ, folgt daraus die Insolvenzantragspflicht bei rechnerischer Überschuldung.

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