Zukunft des Lastschriftenwiderrufs nach SEPA
Praxis des Insolvenzrechts: Zukunft des Lastschriftenwiderrufs nach SEPA
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter berechtigt und sogar verpflichtet, zur Massemehrung allen noch nicht genehmigten Lastschriften zu widersprechen, ohne sich bei einem Widerspruch gegen im Valutaverhältnis berechtigte Lastschriften gemäß § 826 BGB bzw. § 60 InsO gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig zu machen.
Mit der nunmehr zum 01.02.2014 zwingenden Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens gemäß §§ 675c ff. BGB stellt sich die Frage, inwieweit künftig ein Lastschriftenwiderruf durch den (vorl.) Insolvenzverwalter noch möglich sein wird. Mit dieser Frage hat sich der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 20.07.2010 (XI ZR 236/07) auseinandergesetzt.
Danach wird ein Lastschriftenwiderruf ab dem 01.02.2014 wohl nicht mehr zur Masseanreicherung erfolgen können. Die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren wird gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert. Das SEPA-Mandat beinhaltet nicht nur – wie die Einzugsermächtigung – die Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen. In dieser Generalweisung liegt nach der neuen Terminologie des Gesetzes der Zahlungsauftrag. Durch diesen autorisiert der Zahler den Zahlungsvorgang bereits vor Ausführung in Form einer Einwilligung. Im Deckungsverhältnis findet der Vermögensabfluss beim Schuldner bereits mit Belastung seines Kontos statt. Da er den Zahlungsvorgang vorab autorisiert hat, ist die Vornahme der Buchung wirksam, so dass die Bank ihren Aufwendungsersatzanspruch in den Kontokorrent einstellen kann. Wird nach diesem Zeitpunkt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt bzw. das Verfahren eröffnet, so ist ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter nicht in der Lage, die Entstehung des Anspruchs noch zu verhindern. Insbesondere hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung von keiner »Verfügung« im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mehr ab, die der Zustimmung des vorläufigen »schwachen« Insolvenzverwalters bedürfte. Auch der Schuldner hat in der Regel keine Möglichkeit, seinem Kreditinstitut diesen Aufwendungsersatzanspruch durch einseitige Erklärung wieder zu entziehen.
Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren – anders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren – erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahler von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen. Nach dem im Interbankenverhältnis maßgeblichen SEPA-Rulebook kann solange auch die Schuldnerbank die Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank zurückgeben. Macht sie hiervon Gebrauch, hat die Gläubigerbank ihrerseits aus der Inkassovereinbarung mit dem Gläubiger die Möglichkeit, die Gutschrift auf dessen Konto mit Einreichungswertstellung wieder rückgängig zu machen. Diese Rückbelastungsmöglichkeit, die der Schuldner mit seinem Erstattungsverlangen auslösen kann, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Parteiwille im Valutaverhältnis gehe dahin, dass auch der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist erbracht ist. Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass Zahlungen im Lastschriftverfahren in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt.
Der mit dem SEPA-Mandat erteilte Zahlungsauftrag, mit dem der Schuldner den Zahlungsvorgang vorab autorisiert, bewirkt, dass die Belastung seines Kontos von Anfang an wirksam ist. Die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto beruht daher auch unter diesen Anforderungen auf einer Leistungshandlung des Schuldners.
Die Zahlung ist auch dann insolvenzfest, wenn vor Ablauf der Acht-Wochen-Frist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Für das Verfahren der SEPA-Firmenlastschrift ergibt sich dies bereits daraus, dass nach den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Zahlende keine Möglichkeit hat, den Zahlbetrag zurückzuerlangen. Der Erstattungsanspruch des § 675 Abs. 1 BGB wurde für diese Verfahrensart abbedungen. Da die SEPA-Firmenlastschrift nur von Kunden genutzt werden kann, die keine Verbraucher sind, ist eine solche Vereinbarung zulässig.
Im SEPA-Basislastschriftverfahren hat der Zahlende binnen acht Wochen die Möglichkeit, mit seinem – voraussetzungslosen – Erstattungsverlangen, die Erfüllungswirkung im Valutaverhältnis entfallen zu lassen. Dieser Anspruch fällt jedoch nach Ansicht des BGH (aaO) im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO erlangt.
Damit kann auch der vorläufige »starke« Insolvenzverwalter keine entsprechenden Befugnisse unter Vorwegnahme der Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 InsO für sich herleiten, denn mit Erteilung des Zahlungsauftrags an seine Bank hat der Schuldner die endgültige Befriedigung des Gläubigers begonnen. Dabei hat er dem Gläubiger bereits uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Geld verschafft. In diesen Zahlungsvorgang darf der Insolvenzverwalter nicht mehr eingreifen. Aufgrund der zuvor bereits eingetretenen Erfüllung der Verbindlichkeit ist sein Auftrag, eine ungleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu verhindern, von vorneherein nicht tangiert. Verlangt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erstattung des Zahlbetrages, führt dies zu einem Neuerwerb der Insolvenzmasse.
Jessica Kießling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Insolvenzrecht