BGH zu Zug-um-Zug-Forderungen
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – III ZR 384/12 – OLG München
Zug-um-Zug-Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und auch nicht festgestellt werden
Der Kläger hat erstinstanzlich unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und Aufklärungspflichtverletzung Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend gemacht, der ihm durch seine Beteiligung an der C. & Co. KG (im Folgenden: C. KG) entstanden ist. Die Beklagte zu 1., eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhandkommanditistin der Kommanditgesellschaft, die auch mit den Aufgaben der Mittelverwendungskontrolle betraut war.
Er hat u.a. die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der eingezahlten Einlage und den erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1. zur Zahlung des vom Kläger begehrten Betrags Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Anteile an der C. KG verurteilt und festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. bezüglich der Übertragung dieses Anteils in Annahmeverzug befindet. Hinsichtlich der weiteren Beklagten hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat u.a. die Berufung der Beklagten zu 1. und die – eine Klageerweiterung betreffende – Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1. Revision eingelegt. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. eröffnet.
Der BGH hat ausgeführt, dass das Berufungsurteil zwar den Angriffen der Revision in der Sache stand halte. Allerdings führten die in Anpassung an die Vorschriften der Insolvenzordnung umgestellten Anträge des Klägers jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die streitgegenständlichen Forderungen vom Kläger nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien.
Insolvenzgläubiger könnten ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschehe durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle. Unter Bezugnahme auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, führte der BGH aus, dass Zug-um-Zug-Forderungen indes nicht zur Tabelle angemeldet werden könnten, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kenne. Sie seien nicht „anmeldungsfähig“.
Auf dieser Grundlage sei allerdings danach zu differenzieren, ob der Gläubiger die ihm zustehende bzw. bereits zugesprochene (§ 179 Abs. 2 InsO) Zug-um-Zug-Forderung als solche oder nur den zuerkannten Schadensersatzbetrag ohne die Zug- um-Zug- Einschränkung angemeldet hat. Im ersten Fall sei die Wirksamkeit der – so nicht möglichen – Anmeldung zweifelhaft. Im zweiten Fall möge – abhängig vom Wert der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung – der angemeldete Betrag zu hoch angesetzt sein. Die Anmeldung selbst sei in diesem Fall jedoch wirksam, da sie den Anforderungen der Insolvenzordnung (Eignung zur Berechnung der Quote) entspreche.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Forderung nicht als Zug-um-Zug-Forderung angemeldet. Auch das Angebot der „Rückabtretung der Kommanditanteile Zug um Zug mit der Schadensersatzforderung“ sei nicht als Einschränkung der Forderungsanmeldung zu verstehen.
Eine Zug-um-Zug-Forderung könne zwar nach § 45 Satz 1 InsO mit einem unter Berücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligung berechneten Wert geltend gemacht und insoweit – ohne den Zug–um-Zug-Vorbehalt – zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert könne für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden.
Im zu entscheidenden Fall fehlten jedoch tatsächliche Feststellungen, ob die vom Kläger an die Beklagte zu 1. abzutretende Kommanditbeteiligung noch werthaltig sei und welchen Wert sie habe. Aus diesem Grund sei der Senat daran gehindert einen bestimmten, bei Werthaltigkeit der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligung gegebenenfalls reduzierten Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen. Insoweit bedürfe es der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.
Oliver Willmann
Rechtsanwalt