Indizien für Zahlungsunfähigkeit
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 109/15
Weitere Indizien für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners
I. Sachverhalt: Die Beklagte stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der C-GmbH und stellte dieser im Juni und August 2009 erbrachte Leistungen in Rechnung. Nachdem die Beklagte die offenen Rechnungen erfolglos gemahnt hatte, beauftragte sie ein Inkassounternehmen, das – nach weiterer erfolgloser Mahnung – im November 2009 ein gerichtliches Mahnverfahren gegen die C-GmbH einleitete. In dem anschließenden streitigen Verfahren verpflichtete sich die C-GmbH, die gesamte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten in monatlichen Raten zu begleichen. Nachdem über das Vermögen der C-GmbH dann das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verlangte der Insolvenzverwalter Rückgewähr der geleisteten Raten. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen jeweils keinen Erfolg, das Berufungsgericht ließ aber die Revision zu.
II. Die Entscheidung: Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch des Klägers aus §§ 143, 133 InsO besteht, weil die Beklagte aus dem Verhalten der Schuldnerin auf deren Zahlungsunfähigkeit schließen konnte. Dies begründet er unter anderem wie folgt:
1. Monatelanges Schweigen: Zunächst stellt der BGH klar, dass das Schweigen der Schuldnerin auf die Mahnungen der Beklagten nicht – wie das Berufungsgericht meint – auf eine andauernde rechtliche Prüfung der Forderungen schließen lässt. Vielmehr wird ein Schuldner, der zeitlich eng aufeinander folgende Mahnungen erhält, die mit der Androhung gerichtlicher Maßnahmen verbunden sind, die Forderungen schnellstmöglich prüfen, berechtigte Einwendungen erheben oder die Forderung kurzfristig zahlen. Wenn ein Schuldner dagegen gar nicht reagiert, spricht dies im Wirtschaftsverkehr für bestehende Zahlungsschwierigkeiten, insbesondere angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung.
2. Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung: Alleine der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung spricht noch nicht für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Sie ist jedoch dann ein Indiz hierfür, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, dass er seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen kann. Eine solche Erklärung kann inzident auch darin liegen, dass der Schuldner im Prozess keine sachlichen Einwände erhebt, sondern lediglich die Bitte um eine möglichst geringe und langandauernde Ratenzahlung äußert.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein redlicher Schuldner nämlich nur dann verklagen, wenn er Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erheben will und nicht, um die Zahlung zu verzögern und die dadurch gewonnenen liquiden Mittel anderweitig einzusetzen.
Cornelia Wiesmeier
Rechtsanwältin