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    Zahlung durch geduldete Überziehung

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: IX ZR 12/14

    Zahlung durch geduldete Überziehung: Gläubigerbenachteiligung bei gemeinschaftlicher Kreditlinie verbundener Gesellschaften

    Der Bundesgerichtshof setzte sich in dem Urteil mit der Frage auseinander, ob in den Fällen, in denen eine Bank mehreren verbundenen Gesellschaften eine gemeinschaftliche Kreditlinie leinräumt, Zahlungen eines der Berechtigten seine Gläubiger benachteiligen, wenn mit den Zahlungen die Verbindlichkeiten des anderen Berechtigten getilgt wurden.

    In dem zu entscheidenden Fall zahlte die Schuldnerin eine Verbindlichkeit ihrer Muttergesellschaft von einem Konto, auf dem sowohl der Schuldnerin als auch der Muttergesellschaft eine gemeinsame Kreditlinie eingeräumt worden war. Die Muttergesellschaft verfügte zu diesem Zeitpunkt zwar noch über eine den Betrag der getilgten Verbindlichkeit übersteigende Liquidität, allerdings war sie bereits zahlungsunfähig.

    Der Kläger war Verwalter der Schuldnerin und begehrte die Erstattung der geleisteten Zahlung nach § 134 Abs. 1 InsO. Entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung bejahte der Bundesgerichtshof bereits eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt immer dann vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat.

    Die Gläubigerbenachteiligung ist in Fällen wie dem entschiedenen darin zu erblicken, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen der Schuldnerin gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Bank mehreren Beteiligten eine gemeinsame Kreditlinie einräumt. Einzig entscheidend für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung ist, dass die Zahlung auf Grundlage einer zwischen der Schuldnerin und der Bank bestehenden Darlehensbeziehung erfolgt.

    Des Weiteren bejahte der Bundesgerichtshof auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war. Dafür ist ausreichend, dass der Dritte im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist. Insbesondere steht der Unentgeltlichkeit in einem solchen Fall nicht entgegen, dass der Dritte im Zeitpunkt der Zahlung noch über liquide Mittel verfügt, die den Zahlungsbetrag geringfügig übersteigen.

    Der Schenkungsanfechtung stand in dem zu entscheidenden Fall auch nicht der Vorrang einer konkurrierenden Deckungsanfechtung entgegen. Eine solche käme nur in Betracht, wenn die Muttergesellschaft der Schuldnerin den Gegenwert der Mittel, mit denen die Zuwendungsempfängerin befriedigt wurde, aus ihrem Vermögen zur Verfügung gestellt hätte; die Befriedigung der Beklagten sich als mittelbare Zuwendung der Muttergesellschaft darstellen würde. Dafür gab es in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall allerdings keine Hinweise.

    Christoph Nowak LL.M.
    Rechtsanwalt

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