„Der Sanierungsstandort Deutschland profitiert“
Praxis des Insolvenzrechts: „Der Sanierungsstandort Deutschland gewinnt durch die neuen europäischen Vorgaben“
Insolvenzverwalter Mirko Lehnert über die Umsetzung der Reform des europäischen Insolvenzrechts in das deutsche Recht.
Herr Lehnert, der deutsche Gesetzgeber hat einen Referentenentwurf vorgelegt, um die Änderungen in der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) in deutsches Recht einzupassen. Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Neuerungen, die die Harmonisierung mit sich bringt?
Ein ganz entscheidender Aspekt ist, dass der Anwendungsbereich der EuInsVO erweitert worden ist. Sie erfasst nun auch Verfahren, in denen nicht zwingend ein Verwalter eingebunden ist und die von vornherein auf Sanierung ausgerichtet sind. Das betrifft in erster Linie vorinsolvenzliche Verfahren wie das Schutzschirmverfahren und solche in Eigenverwaltung. Nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO aufgenommen worden ist dagegen das britische Scheme of Arrangement (SoA).
Das SoA ist ja auch von deutschen Unternehmen wie Apcoa oder der Deutschen Annington genutzt worden, da es im Gegensatz zu den typischen Instrumenten des deutschen Rechts Vergleichsvereinbarungen mit einzelnen Gläubigergruppen ermöglicht. Wird das in Zukunft kein Thema mehr sein?
Zunächst einmal soll das so genannte „Forum Shopping“, also die gezielte Verlagerung von Sanierungsverfahren in andere Mitgliedsstaaten, nun dadurch erschwert werden, dass der für die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften entscheidende Interessenmittelpunkt in einem bestimmten Land nach den neuen Regelungen erst dann vermutet wird, wenn ein Unternehmen dort seit mindestens drei Monaten seinen Sitz hat. Ob diese 3-Monats-Regelung in der Praxis zum gewünschten Erfolg führen wird, darf allerdings bezweifelt werden. Davon abgesehen wird es für ausländische Unternehmen unter Restrukturierungsgesichtspunkten deutlich weniger interessant werden, nach Großbritannien zu gehen, wenn das Land den geplanten Austritt aus der Europäischen Union vollzieht.
Wie wird sich die EuInsVO denn generell auf grenzüberschreitende Verfahren auswirken?
Die Neuerungen sollen besonders im Bereich von Insolvenzen internationaler Unternehmensgruppen zu mehr Effizienz führen, indem die neue EuInsVO nun erstmals auch Konzerninsolvenzen regelt. Sie sieht ein einheitliches Insolvenzverfahren für Gruppengesellschaften vor, das eine Kooperation der zuständigen Verwalter und Gerichte einzelner Konzerngesellschaften und damit verbunden einen zwingenden Informationsaustausch beinhaltet. Viele dieser neuen Vorgaben sind allerdings wenig praxisnah gestaltet. Inwiefern sie tatsächlich zu einer schnelleren Bearbeitung internationaler Unternehmensinsolvenzen führen, wird sich zeigen müssen.
Unabhängig von diesem Kritikpunkt: Profitiert Deutschland als Insolvenz- und Sanierungsstandort von den Neuerungen?
Auf jeden Fall. Das gerade deshalb, weil die ESUG-Verfahren nun in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen. Wir dürfen bei allen Diskussionen um Reformen – wie beispielsweise die Einführung des außergerichtlichen Sanierungsverfahrens – nicht vergessen, dass wir ein sehr gutes Insolvenzrecht haben. Diese Vorreiterrolle haben wir nicht zuletzt durch das ESUG erreicht.
Mirko Lehnert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht