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    Steuerberaterhaftung

    In den letzten Monaten hat sich das Risiko für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, persönlich bei Insolvenz des Mandanten zu haften, deutlich erhöht. Verantwortlich ist dafür insbesondere eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Hinweispflicht des Steuerberaters beim Vorliegen von Insolvenzgründen aus dem Jahr 2017 (BGH vom 26.01.2017 Az. IX ZR 285/14 – Steuerberaterhaftung).

    Im Krisenfall ist der erste Ansprechpartner von Geschäftsführern meist der Steuerberater. Oft unterbleiben aber offene Gespräche zur tatsächlichen wirtschaftlichen Lage.

    Bisher war der Steuerberater nicht verpflichtet, den Mandanten auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen.

    Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2017 wurden die Haftungsrisiken für den mit der Erstellung eines Jahresabschlusses einer GmbH beauftragten Steuerberater deutlich verschärft. Als Steuerberater haben Sie besondere Hinweispflichten gegenüber ihren Mandanten, die sich in einer Krise befinden. Kommen Sie dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, drohen Ansprüche im Rahmen der Steuerberaterhaftung in erheblichen Umfang.

    Im Zusammenspiel mit Ihnen zeigen wir allen Beteiligten Möglichkeiten auf, damit später weder Ihnen noch Ihrem Mandanten eine Inanspruchnahme droht. Nur so können Sie das Risiko für sich und Ihre Mandanten reduzieren.

    Wann haftet ein Steuerberater?

    Kurz gesagt: Beim Verstoß gegen Hinweispflichten, deren Umfang vom erteilten Auftrag abhängen.

    Sofern dem Steuerberater beispielsweise beim Erstellen des Jahresabschlusses auffällt, dass das Unternehmen in der bestehenden Form nicht fortgeführt werden kann, muss er seine Bedenken schriftlich offenlegen. Dies gilt ebenso bei Zweifeln an der Fortführungsprognose. Weitere Nachforschungen hierzu muss er ohne einen ausdrücklichen Auftrag jedoch nicht anstellen. Aber er muss anhand der vorhandenen Informationen klären, ob Umstände vorliegen, die eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung begründen. Seine Haftung als Steuerberater kann er nur durch eine stichhaltige Erklärung des Mandanten zu seinen Bedenken vermeiden.

    Auch wenn Sie nur mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt sind, müssen Hinweise auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht erteilt werden.

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Umstände nur aus sonstigen oder weitergehenden Erkenntnissen außerhalb ihrer Beauftragung ergeben und auch wenn Sie keinen ausdrücklichen Beratungsauftrag haben. Solche Hinweise oder Erkenntnisse ergeben sich unter anderem aus dem Jahresabschluss, der zum wiederholten Mal einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist oder trotz Überschuldung keine stillen Reserven enthält. Selbst wenn der vom Steuerberater erstellte Jahresabschluss mangelfrei war, können Hinweis- und Warnpflichten gegenüber dem Mandanten bestehen.

    Allerdings ist ein abstrakter Hinweis an den Mandanten nicht ausreichend, sondern es müssen die maßgeblichen Umstände bezeichnet werden und konkrete Hinweise auf die Prüfung einer Insolvenzreife erfolgen. Wir raten zu einer frühzeitigen Kontaktaufnahme, damit später weder Ihnen noch Ihrem Mandanten eine Inanspruchnahme droht.

    Verschärfte Haftung bei insolvenzreifen Mandanten

    Der Steuerberater hat seine Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandanten nicht bekannt ist. Hingegen ist der Steuerberater nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.

    Nach dem BGH ist der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater nicht nur verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnten.

    Der Steuerberater kann auch für eine Auskunft haften, wenn er unzutreffend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung des Mandanten vorliege. Im schlimmsten Fall kann er sogar in den Fokus der Staatsanwaltschaft geraten.

    Haftung bei Insolvenzverschleppung

    Ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer des betroffenen Unternehmens verpflichtet, binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.

    Insolvenzgründe, die eine Antragspflicht begründen:
    1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
    2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
    3. Überschuldung (§ 19 InsO) – nur wenn keine natürliche Person haftet

    Kommt der Geschäftsführer seiner Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, nicht nach, liegt in aller Regel ein Fall strafbarer Insolvenzverschleppung vor.

    Die Gefahr für den Steuerberater besteht nun darin, dass er wegen seiner Funktion (natürlich) Kenntnis von dieser Insolvenzverschleppung hatte und diese womöglich durch sein Tun – mehr oder weniger unbewusst – in strafbarer Weise gefördert hat. Der bloße Hinweis des Steuerberaters, dass ein Insolvenzantrag zu stellen und eine Überschuldungsbilanz zu erstellen sei, schließt nämlich ein Fördern im Sinne strafbarer Beihilfe nicht aus.

    Wir unterstützen bei drohender Haftung!

    Je offener und klarer Sie sich mit Ihrem Mandanten bei Krisenanzeichen austauschen, desto besser ist es. Ein frühes Erörtern und Einschreiten erhält einen deutlich breiteren Handlungsspielraum. In der Frühphase können häufig noch einfach Restrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden.

    Je später die Sanierung des Unternehmens in Angriff genommen wird, desto stärker steigen die Chancen, als Steuerberater persönlich zu haften.

    Gerne unterstützen wir Sie und Ihre Mandanten in allen Phasen der Unternehmenskrise, um die Risiken zu minimieren.

    Ihre Experten

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