Bundesregierung beschließt Maßnahmen gegen Auswirkungen der Energiekrise
Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. September sehen umfangreiche Maßnahmen vor, durch die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen angesichts massiv steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise entlastet werden sollen. Erneut soll dabei auch die Insolvenzantragspflicht modifiziert werden – eine Aussetzung ist bislang aber nicht geplant.
Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind inzwischen in vielen Lebensbereichen spürbar. Eine Rekordinflation im Euroraum und insbesondere die hohen Energiepreise haben die Bundesregierung veranlasst, das nunmehr dritte Entlastungspaket zu schnüren. Neben verschiedenen direkten und indirekten Hilfen ist darin als „flankierende Maßnahme“ auch ein Eingriff in das Insolvenzrecht vorgesehen. Hierzu hat der Koalitionsausschuss Folgendes beschlossen: „Auch Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Daher wird für Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gesorgt“.
Inzwischen gibt es erste Verlautbarungen aus dem zuständigen Ressort des Bundesjustizministeriums, was dort unter „Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht“ verstanden wird. Demnach soll beim Insolvenzgrund der Überschuldung angesetzt werden, den § 19 II InsO bekanntlich wie folgt definiert: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“.
Es ist geplant, diesen Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung befristet bis zum 31. Dezember 2023 von zwölf auf vier Monate zu verkürzen. Daneben sieht eine Formulierungshilfe der Bundesregierung zu einem entsprechenden Gesetzentwurf vor, dass der Planungszeitraum der Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanung nur noch vier statt bislang sechs Monate betragen soll. Dafür werden Änderungen von § 270a InsO und § 50 StaRUG vorgeschlagen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen soll das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) geändert und in diesem Zuge in „Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)“ umbenannt werden.
Eine generelle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, wie sie das COVInsAG bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung regelte, ist bislang nicht vorgesehen. Ob es dabei bleibt, muss sich noch zeigen: Erste Stimmen aus den Regierungsparteien fordern diese Aussetzung bereits.
Dr. Christoph Glatt LL.M.
Rechtsanwalt