Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 24) veröffentlicht
Am 16.07.2024 wurde das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 24) veröffentlicht. Damit sind seit dem 17.07.2024 folgende Änderungen in der InsO (Art. 36), im EGInsO (Art. 37) und im StaRUG (Art. 38) in Kraft getreten:
I. Änderungen der Insolvenzordnung (Art. 36)
1. § 5 Abs. 5 InsO (Elektronisches Gläubigerinformationssystem)
In allen Verfahren ist von den Insolvenzverwaltern ein elektronisches Gläubigerinformationssystem (eGIS) für die Insolvenzgläubiger verpflichtend vorzuhalten, in welchem alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dem Insolvenzgericht ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 InsO zu gewähren.
Soweit die Eigenverwaltung angeordnet ist, trifft gem. Abs. 6 den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente. Verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden.
2. § 8 Abs. 3 InsO (Elektronische Zustellungen)
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InsO kann die Zustellung auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen, d.h. nur auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130 a Abs. 4 ZPO, z.B. via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) oder eBO (elektronisches Bürger- oder Organisationenpostfach). In diesen Fällen ist ein Vermerk über die erfolgte Zustellung zu den Gerichtsakten zu reichen.
3. § 28 Abs. 4 InsO (Eröffnungsbeschluss)
§ 28 Abs. 4 InsO lautet:
(4) Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Damit kommt zum einen – wie bisher – die postalische Zustellung und zum anderen die elektronische Zustellung in Betracht. Bei der elektronischen Zustellung ist wiederum zu unterscheiden in professionelle (keine Zustimmung erforderlich) und nicht professionelle Verfahrensbeteiligten (Zustimmung erforderlich).
4. § 174 Abs. 4 InsO (Forderungsanmeldung)
Nach der Neuregelung ist das Angebot zur elektronischen Forderungsanmeldung verpflichtend. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg (etwa: PC-Fax, E-Mail, Messangerdienst, Gläubigerinformationsdienst mit Kontaktformular) sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Daneben muss er einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130 a ZPO (z.B. beA) für die Übermittlung anbieten.
Die schriftliche Forderungsanmeldung bleibt weiterhin möglich.
II. Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Art. 37)
Es wurde eine Überleitungsvorschrift in Artikel 103 n eingefügt:
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.
(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind.
III. Änderungen des StaRUG (Art. 38)
Im Restrukturierungsrecht wurden die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten untereinander erweitert. Die Mehrzahl der Änderungen im StaRUG dienen der Klarstellung und Präzisierung.
1. § 45 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3a StaRUG (Erörterungs- und Abstimmungstermin)
Dem Absatz 2 wurde folgender Satz angefügt:
Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird; insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen.
Absatz 3a) wurde neu eingefügt:
(3a) Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen.
2. § 85 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 StaRUG (Besondere Bestimmungen)
Neben der Präzisierung der Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung (§ 85 Abs. 1, 2 und 3 StaRUG), sieht § 85 Abs. 4 Satz 2 StaRUG für den Fall, dass die Zustellung von Ladungen nach § 45 Abs. 3 unterbleibt, vor, jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie den vollständigen Restrukturierungsplan nebst Anlagen elektronisch zuzuleiten oder elektronisch zugänglich zu machen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz – Bundesgesetzblatt
Incoronata Cruciano
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht