Newsletter 02/2025: Fünf Jahre StaRUG – Unternehmenssanierung zwischen Gläubigerinteressen und Gesellschafterrechten
Mit dem Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) zum 1. Januar 2021 hat der deutsche Gesetzgeber ein neues Instrument zur präventiven Sanierung von Unternehmen geschaffen. Durch das Gesetz wurde die europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 („EU-Restrukturierungsrichtlinie“) im nationalen deutschen Recht umgesetzt. Nach knapp fünf Jahren Praxiserfahrung stellt sich die Frage, was mit dem StaRUG erreicht worden ist und welche Verbesserungen notwendig erscheinen.
1. Was ist das StaRUG und warum wurde es geschaffen?
Die Grundidee besteht darin, Unterneh-men frühzeitig – also noch bevor eine In-solvenz unausweichlich wird – die Möglichkeit zu geben, sich über einen rechtlich abgesicherten Rahmen mit ihren Gläubigern auf Restrukturierungsmaßnahmen
zu einigen. Damit schließt das StaRUG die Lücke zwischen der freien Sanierung (außergerichtliche Verhandlungen ohne gesetzliche Hilfestellung) und einem förmlichen Insolvenzverfahren.Die EU-Restrukturierungsrichtlinie zielte darauf ab, europaweit vergleichbare Standards zu schaffen. Zuvor gab es in vielen Mitgliedsstaaten lediglich die Alternative zwischen freier Sanierung oder förmlicher Insolvenz. Länder wie die USA mit Chapter 11 oder das Vereinigte Königreich mit dem Scheme of Arrangement hatten schon lange etablierte präventive Restrukturierungsverfahren. Durch die Restrukturierungsrichtlinie wollte die EU ihre Mitgliedstaaten dazu veranlassen, einen einheitlichen, international anschlussfähigen Rahmen für vorinsolvenzliche Unternehmenssanierungen zu schaffen.
Zentrale Zugangsvoraussetzung zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen des StaRUG ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Da- her hat der Schuldner seinem Restrukturierungsplan gemäß § 14 Abs. 1 StaRUG
eine begründete Erklärung beizufügen, wonach drohende Zahlungsunfähigkeit besteht und wie diese durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt werden soll. Um eine Sanierung nach StaRUG in Anspruch nehmen zu können, muss ein Schuldner also zwingend drohend zahlungsunfähig sein. Andererseits dürfen die Pflichtantragsgründe für ein Insolvenzverfahren (§§ 17, 19 InsO) noch nicht eingetreten sein: Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ist der Zugang zu den Verfahrenshilfen des StaRUG verwehrt.Liegen die Eintrittsvoraussetzungen vor, ermöglicht es das StaRUG Finanzrestrukturierungen mit qualifi zierten Gläubigermehrheiten durchzuführen, überwiegend unter Beteiligung des Gerichts. Kerninstrument ist der Restrukturierungsplan, der ähnlich wie ein Insolvenzplan funktioniert, aber hier außerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung kommt. Ein Restrukturierungsbeauftragter hat dabei die Aufgabe, widerstreitende Interessen der am Restrukturierungsplan Beteiligten auszugleichen.
Den kompletten Artikel lesen Sie im Newsletter 02/2025.
Dr. Christoph Glatt LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht



