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    Anerkennung Deutscher Insolvenzverfahren In China

    Anerkennung deutscher Insolvenzverfahren in China

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung deutscher Insolvenzverfahren in China ist das Unternehmens-konkursgesetz (UKG, auch “Enterprise Bankruptcy Law“ genannt), das am 1. Juni 2007 in China in Kraft getreten ist.

    Wird ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses eines ausländischen Gerichts im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gestellt, das Vermögen des Schuldners im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China betrifft, so entscheidet das zuständige Volksgericht gemäß § 5 Abs. 2 UKG über die Anerkennung und Vollstreckung (1) nach den internationalen Verträgen, die die VR China geschlossenen hat oder denen sie beigetreten ist (2) oder aufgrund der Verbürgung der Gegenseitigkeit (3) und wenn das Urteil oder der Beschluss nicht gegen die Grundprinzipien des Rechts der VR China verstößt, die staatliche Souveränität und Sicherheit oder das gesellschaftliche öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und die Rechtsinteressen der Gläubiger im Hoheitsgebiet der VR China nicht verletzt.

    Daher ist für eine Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in China erforderlich, dass entweder ein einschlägiger bi- oder multilateraler internationaler Vertrag vorliegt, oder die Verbürgung der Gegenseitigkeit festzustellen ist. Einem multilateralen internationalen Vertrag, der in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren Anwendung findet, ist China bislang noch nicht beigetreten. Zwischen China und mehr als 30 Staaten bestehen aber bilaterale Verträge zur Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen bzw. in Zivil- und Strafsachen, die gegebenenfalls als entsprechende Rechtsgrundlagen in Betracht kommen. Im Jahr 2001 z.B. hat das mittlere Volksgericht Foshan auf Grundlage eines solchen Vertrages mit Italien aus dem Jahr 1991 den Insolvenzeröffnungsbeschluss eines Mailänder Gerichts anerkannt. Zurzeit hat China allerdings keinen derartigen Vertrag mit Deutschland geschlossen.

    In der Praxis spielt deswegen für eine Anerkennung deutscher Insolvenzverfahren eine entscheidende Rolle, ob die Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen China und Deutschland in Einzelfallentscheidung anerkannt wird. 2006 hat das Kammergericht Berlin zuerst in einem Beschluss (Beschluss vom 18.05.2006, 20 SCH 13/04) eine Entscheidung des Volksgerichts Wuxi über Schiedsgerichtsbarkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anerkannt. Daraufhin hat das mittlere Volksgericht Wuhan im Jahr 2013 ebenfalls die Gegenseitigkeit festgestellt und einen Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur anerkannt (湖北省武汉市中级人民法院(2012) 鄂武汉中民商外初字第 00016 号民事裁定书). Darüber hinaus hat sich das oberste Volksgericht in den Jahren 2015 und 2019 in “Stellungnahmen zur Erbringung rechtlicher Dienstleistungen und zum Rechtsschutz der Volksgerichte beim Bau von ‚One Belt, One Road ‘” positiv zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen geäußert. Danach können “die chinesischen Volksgerichte zunächst den Parteien des anderen Landes Rechtshilfe gewähren, um den Aufbau gegenseitiger Beziehungen aktiv zu erleichtern und sich aktiv für eine schrittweise Ausweitung des Bereichs der internationalen Rechtshilfe einzusetzen“. Hingegen hat das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen zivilrechtlichen Urteil die Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und China verneint (Urteil vom 16.04.2021, 5 O 249/19), weil „eine solche Einzelfall-entscheidung nach Auffassung des Gerichts alleine nicht ausreichend ist, um eine durch die Anerkennungspraxis statuierte generelle Verbürgung im Sinne einer quasiinstitutionellen Garantie anzunehmen“. Wie die chinesischen Volksgerichte darauf reagieren, ist noch abwarten. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Anerkennung deutscher Insolvenzverfahren in China derzeit nicht gewährleistet ist.

    Yifei Wang
    Rechtsanwältin

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