Anfechtung von Lohnzahlungen eines insolventen Arbeitgebers
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 192/13
Lohnzahlungen eines insolventen Arbeitgebers, die innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, sind als Bargeschäfte unanfechtbar
Mit dem vorliegenden Urteil hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Lohnzahlungen an einen vorleistungspflichtigen Arbeitnehmer im Vorfeld der Insolvenz dem Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO unterliegen, wenn sie innerhalb von längstens 30 Tagen ab Fälligkeit der Vergütung erfolgt sind. In der Urteilsbegründung setzt sich der BGH ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auseinander und lehnt diese im Ergebnis ab.
Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH deren kaufmännischen Leiter, der gleichzeitig Mitgesellschafter war, auf Rückzahlung von Gehalt in Anspruch genommen. Nachdem das jeweils am 10. des Folgemonats fällige Arbeitsentgelt für die Monate November und Dezember 2010 nicht vollständig entrichtet worden war, überwies die Schuldnerin am 5. Januar 2011 einen Restbetrag von € 2.000,00 an den Beklagten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21. April 2011 forderte der Kläger diese Zahlung zurück. Nachdem das Amtsgericht seiner Klage in Anwendung von § 130 I 1 Nr. 1 InsO stattgegeben hatte, wies das Landgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage ab. Diese Entscheidung bestätigte der BGH nun.
Die Anwendung von § 130 I 1 Nr. 1 InsO wurde abgelehnt, weil nach Ansicht des BGH das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO durchgriff, nachdem die angefochtene Zahlung weniger als 30 Tage nach deren Fälligkeit erfolgt war. Dabei stützt sich die Entscheidung auf die zur Anfechtbarkeit von Anwaltshonoraren entwickelten Grundsätze: Erst wenn zwischen dem Beginn einer anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Diese Grundsätze wurden mit der Modifizierung, dass die Frist von 30 Tagen nicht ab Beginn der Tätigkeit, sondern ab Fälligkeit der Vergütung zu berechnen ist, auf die Gewährung von Arbeitsentgelten bei monatlicher Lohnzahlung übertragen. Die viel weitergehende Rechtsprechung des BAG, die selbst bei einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen Arbeitsleistung und Zahlung noch von einem Bargeschäft ausgeht, stellt dagegen laut BGH einen Verstoß gegen Art. 20 III des Grundgesetzes dar.
Auch nach anderen Vorschriften war die Zahlung nicht anfechtbar. § 133 I InsO war nicht einschlägig, da kein Benachteiligungsvorsatz vorlag. Eine Anfechtung nach § 135 I Nr. 2 InsO schied aus, da durch die Lohnzahlung keine einem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung befriedigt wurde: Es lag weder eine Stundung noch ein Stehenlassen einer Lohnforderung vor.
Die Entscheidung zeigt die erhebliche Divergenz zwischen dem BGH und dem BAG bei der Beurteilung des für ein Bargeschäft nach § 142 InsO erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist jedoch – anders als im vorliegenden Rechtsstreit – der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Es dürfte deshalb nur eine Frage der Zeit sein, bis eine von der Rechtsprechung des BGH abweichende BAG-Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde führt.
Dr. Christoph Glatt LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht