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    Anfechtung von Steuerzahlungen in vorläufiger Eigenverwaltung

    Rechtsprechung: OLG Jena, Urteil vom 22.6.2016 – 7 U 753/15

    In dem vom Oberlandesgerichts zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Kläger als Sachwalter Umsatzsteuerzahlungen und Lohnsteuerzahlungen angefochten, die die Schuldnerin in der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO bis zur Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens nach § 270 InsO geleistet hatte.

    Die Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen im Stadium der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO hängt von der Frage ab, ob diese als Masseverbindlichkeiten nach § 55 IV InsO anzusehen sind und damit der Insolvenzanfechtung entzogen wären.

    Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen, da nach Ansicht des Landgerichts solche Zahlungen Masseverbindlichkeiten analog § 55 IV InsO darstellen und damit der Insolvenzanfechtung entzogen sind. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Kläger mit Erfolg Berufung ein.

    Das Oberlandesgericht lehnte eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO für die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO ab. Gegen eine analoge Anwendung spricht bereits der Wille des Gesetzgebers. Zwar gab es im Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag des Bundesrats, den Wortlaut des § 55 Abs. 4 InsO auf die vorläufige Eigenverwaltung auszuweiten. Die Bundesregierung ist dem aber entgegengetreten. Für eine analoge Anwendung fehlt es daher bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Es liegt vielmehr eine bewusste Nichtregelung vor.

    Einen weiteren Grund gegen eine analoge Anwendung sah das Oberlandesgericht in der Regelungssystematik der Eigenverwaltung. § 270a InsO sieht anders als § 270b InsO keine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten vor. Wenn aber im Eröffnungsverfahren (§ 270a InsO) eine solche Ermächtigung nicht vorgesehen ist, können sie demzufolge auch nicht über den Umweg einer analogen Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO begründet werden. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Dadurch würde insbesondere auch die unterschiedliche Regelungssystematik des Eröffnungsverfahrens und des Schutzschirmverfahrens verändert werden.

    Im Ergebnis stellt das Oberlandesgericht fest: § 55 Abs. 4 InsO ist eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht im Wege einer Analogie ausgeweitet werden darf.

    Christoph Nowak LL.M.
    Rechtsanwalt

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