Auslegung des § 135 InsO
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 32/12
Tritt der Gesellschafter eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Antragstellung ab und tilgt die Gesellschaft anschließend die Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar, unterliegt nach Verfahrenseröffnung neben dem Zessionar auch der Gesellschafter der Anfechtung.
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit der Auslegung des § 135 InsO in der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geänderten Fassung. Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen auf einen Eigenantrag vom 06.08.2010 hin am 01.11.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Beklagte war eine Aktiengesellschaft, die Alleingesellschafterin der Kommanditistin der Schuldnerin ist. Die Kommanditistin wiederum hält 100% der Geschäftsanteile an der Komplementärin der Schuldnerin. Die Beklagte hatte der Schuldnerin im Jahr 2009 ein Darlehen über € 500.000,00 gewährt. Im März 2010 verkaufte die Beklagte ihre Darlehensforderung bei gleichzeitiger Abtretung an einen Dritten, an den die Schuldnerin am 08.06.2010 den fälligen Darlehensbetrag von € 528.500,00 bezahlte. Das Oberlandesgericht hatte die erstinstanzlich erfolgreiche Klage auf Erstattung dieses Betrags auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof führte nun zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
In seiner Begründung betont der Bundesgerichtshof, dass die von Rechtsprechung und Literatur zum Eigenkapitalersatzrecht entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des neu gefassten § 135 I Nr. 2 InsO weiterhin herangezogen werden können. Durch das Tatbestandsmerkmal „gleichgestellte Forderung“ werde der bisherige § 32a GmbHG in personeller – durch Einbeziehung Dritter – und sachlicher Hinsicht übernommen. Darum sei bei der Auslegung in Übereinstimmung mit der zum früheren Eigenkapitalersatzrecht entwickelte Rechtsprechung Vorsorge dagegen zu treffen, dass der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger abwälze.
Im Streitfall wurde durch die Zahlung an den Zessionar daher ein Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 39 I 1 Nr. 5 InsO befriedigt. Trotz der erfolgten Abtretung war (auch) eine Inanspruchnahme der Beklagten als Gesellschafterin im Sinne des § 135 InsO weiterhin möglich: Tritt ein Gesellschafter die gegen seine GmbH gerichtete Darlehensforderung ab und begleicht die GmbH die Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar, so besteht eine gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschafter und Zahlungsempfänger. Im Ergebnis wurde daher ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bejaht, da die von der Schuldnerin an den Zessionar bewirkte Zahlung anfechtungsrechtlich zuzuordnen war.
Dr. Christoph Glatt LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht