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    Ausschlussklauseln im Insolvenzplan sind unzulässig

    Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: IX ZB 75/14

    Ausschlussklauseln im Insolvenzplan unzulässig

    Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Erstmals hat der BGH grundlegend zum Prüfungsrecht und zur Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts bei Vorlage eines Insolvenzplans Stellung genommen.

    Im zu entscheidenden Fall sah der vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan im gestaltenden Teil vor, dass Insolvenzgläubiger, die nach Beendigung des Abstimmungstermins (§ 235 InsO) Forderungen anmelden, bei den Leistungen aus dem Insolvenzplan nicht berücksichtigt werden. Damit sollten Insolvenzforderungen, die nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollumfänglich ausgeschlossen sein.

    Die Frage, ob eine materielle Ausschlussklausel im Insolvenzplan vereinbart werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat nunmehr in seinen Beschluss hierzu ausgeführt, dass gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind, nicht zulässig seien. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass innerhalb jeder Gruppe allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten sind (§ 226 Abs. 1 InsO). Denn sie bewirken eine Ungleichbehandlung von Insolvenzgläubigern derselben Rechtsstellung allein aus dem Umstand der rechtzeitigen Forderungsanmeldung. Die Rechtsstellung der nicht (rechtzeitig) anmeldenden Insolvenzgläubiger unterscheide sich aber nicht von derjenigen der im Insolvenzplan berücksichtigten Gläubiger. Ebenso wenig ließen sich unterschiedliche wirtschaftliche Interessen nach § 222 Abs. 2 Satz 1 InsO allein anhand des Kriteriums der (rechtzeitigen) Forderungsanmeldung rechtfertigen. Das Versäumen einer im Plan gesetzten Anmeldefrist sei zwar ein objektives, aber kein dem § 222 InsO zugängliches Abgrenzungskriterium.

    Der vollständige Verlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist stelle zudem einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Daran fehle es jedenfalls, seitdem der Gesetzgeber mit §§ 259a f InsO Sonderregelungen getroffen und eine weitergehende gesetzliche Beschränkung der Rechte nachmeldender Gläubiger ausdrücklich abgelehnt habe.

    Fazit: Die Entscheidung des BGH stellt die Praxis vor Probleme, die für das Gelingen des Plans von erheblicher Bedeutung sind, da der Planverfasser und das Insolvenzgericht mit einer nicht bekannten Größe von noch anzumeldenden Forderungen bis zum Ablauf der Verjährung zu rechnen haben.

    Incoronata Cruciano
    Rechtsanwältin

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