Beweislast für Entfallen der Zahlungseinstellung
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 24.03.2016 (IX ZR 242/13)
Anfechtungsgegner trägt Beweislast für Entfallen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 I InsO
Die Darlegungs- und Beweislast für das nachträgliche Entfallen der Zahlungseinstellung trägt der Anfechtungsgegner. Er muss dazu die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen zum Zeitpunkt der Rechtshandlung nachweisen. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Zahlungseinstellung alleine aus der Nichtbedienung von Forderungen des Anfechtungsgegners abgeleitet und eine über diese Forderungen geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten wird.
Die Schuldnerin schuldete dem Verkäufer rund € 60.000,00. Im Mai 2004 vereinbarte sie Ratenzahlungen, die sie jedoch nur bis August 2004 einhielt. Der offene Restbetrag von € 46.000,00 wurde im Mai 2005 gerichtlich geltend gemacht. Am 19. August 2005 wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, € 40.000,00 in monatlichen Raten von € 2.500,00 ab September 2005 zu zahlen. Zuvor hatte die Schuldnerin erklärt, zur Zahlung des Vergleichsbetrags in einer Summe nicht in der Lage zu sein. Nach im Wesentlichen pünktlicher Zahlung der Raten iHv € 22.500,00 kam es ab August 2006 zu Zahlungsstockungen. Der Insolvenzverwalter (Kläger) begehrt die Erstattung der nach dem Vergleich vom 19. August 2005 geleisteten Zahlungen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der BGH Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Für die Feststellung einer von den Beteiligten erkannten Zahlungseinstellung seien grundsätzlich die Gesamtumstände von Bedeutung. Ein den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entsprechendes Ratenzahlungsbegehren sei grundsätzlich kein Indiz für die Zahlungseinstellung. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung enthalte eine Stundung. Die gestundete Gesamtverbindlichkeit müsse deshalb, sofern es sich nicht um eine erzwungene Stundung handele, außer Betracht bleiben, wenn es darum gehe, für die Zeit nach dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsunfähigkeit – erstmals – festzustellen. Handele es sich bei dieser Verbindlichkeit um die einzige, auf welche die Zahlungsunfähigkeit gestützt werden soll, müsse diese Feststellung scheitern.
Anders verhalte es sich, wenn feststehe, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor die Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies habe der Anfechtungsgegner zu beweisen. Hierfür genüge es nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gelte, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trage. Der Anfechtungsgegner habe vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Dazu gehöre, dass er die vereinbarten Raten zahle und aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedient.
Der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung und die nachfolgende ratenweise Tilgung ihrer eigenen Forderung ließen die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht entfallen, da allein dieser Umstand nicht nahelege, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und ihre Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte. Es entspreche einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Damit verbiete sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass – nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat – der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe. Eine andere Einschätzung widerspreche Erfahrungssätzen.
Incoronata Cruciano
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht