BGH erhöht Haftungsrisiken für Steuerberater
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit den Haftungsrisiken des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters beschäftigt und ist ein Stück weit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.
Bislang traf den mit der Beratung einer GmbH beauftragten Steuerberater grundsätzlich keine Verpflichtung, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht des Geschäftsführers zur Überprüfung auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen (BGH, Urt. vom 07.03.2013, Az. IX ZR 64/12).
Nunmehr entschied der BGH, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater nicht nur verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegen stehen könnten. Zudem hat er seine Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bekannt ist. Hingegen ist der Steuerberater nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.
Obwohl der BGH ausführt, dass eine Haftung des Steuerberaters voraussetzt, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht, erhöht er mit diesem Urteil die Anforderungen an Steuerberater sowie deren Haftungsrisiken.
Alexandra Herzberger
Rechtsanwältin