Bitte um Ratenzahlung kein Indiz für Zahlungseinstellung
Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14
Anfechtungsrecht – Bitte um Ratenzahlung kein Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit
Die Bitte des Schuldners gegenüber einem Geschäftspartnerauf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche ist kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Dies soll nach dem Beschluss des BGH vom16. April 2015 zumindest dann gelten, wenn sich der Schuldner an die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält. Hierzu führt der BGH aus, dass die Bitte um Ratenzahlungsvereinbarung auf unterschiedlichste Gründe beruhen könne, so etwa darauf, einen Zinsvorteil erzielen zu wollen oder zur Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens. Wie bereits in der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurde auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses darauf abgestellt, dass eine Bitte um Ratenzahlungsvereinbarung nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung sei, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten anders als in dieser Weise nicht begleichen zu können. Eine solche Erklärung war aber der Korrespondenz der Beteiligten, auch den gesichteten E-Mails, nicht zu entnehmen. Der Beschluss bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung des BGH.
Mirko Lehnert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht