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    BMF zu Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei erfolgreicher Insolvenzanfechtung

    Verwaltungspraxis: BMF-Schreiben vom 03.07.2017, III C 2 – S 7330/09/10001:004

    Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich zuletzt in zwei Urteilen (BFH, 15.12.2016, V R 26/16, NZI 2017, 270, und BFH, 29.03.2017, XI R 5/16, DStR 2017, 1200) mit der Frage, wie im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter zu verfahren ist.

    Grundsatz:

    Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist im Falle der Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts der für einen steuerpflichtigen Umsatz geschuldete Steuerbetrag sowie der Vorsteuerabzug von den beteiligten Unternehmern zu berichtigen. Steuerbetrag und Vorsteuerabzug müssen erneut berichtigt werden, wenn das Entgelt nachträglich vereinnahmt wird.

    Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Uneinbringlichkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Entgeltschuldners eröffnet worden ist.

    Regelung bei Insolvenzanfechtung:

    Bei erfolgreicher Insolvenzanfechtung hat der leistende Gläubiger das vom späteren Insolvenzschuldner Erlangte an den Insolvenzverwalter auszukehren. Das Erlangte wird damit uneinbringlich i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, und zwar zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgewähr durch Zahlung, und nicht zu dem Zeitpunkt der Entstehung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Rückgewähr.

    Der Anspruch auf Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge Rückgewähr einer Leistung durch Insolvenzanfechtung entsteht damit im Rahmen der Masseverwaltung durch den Insolvenzverwalter nach § 55 Abs. 1 S. 1 InsO und ist insofern gegen den Insolvenzverwalter als Umsatzsteuerjahresschuld, somit als Masseverbindlichkeit, festzusetzen. Diese Rechtsfolge wurde durch das BMF nunmehr ergänzend in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010, BStBl I S. 864, aufgenommen und ist in Abschnitt 17.1 als neuer Absatz 17 eingefügt.

    Anwendung:

    Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

    André Seckler

    Rechtsanwalt

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