Der Bericht des Insolvenzverwalters zur Darlegung der Insolvenzgründe
Rechtsprechung | OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 9 U 161/17
Das LG Bielefeld hat im Urteil v. 29. August 2017, Az. 8 O 409/16, Stellung genommen zu den Anforderungen an die Darlegung der Überschuldung gem. § 19 InsO und der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO. Das OLG Hamm hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mit Beschluss vom 25. Juni 2018 zurückgewiesen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Unternehmen im Bereich der Haustechnik tätig. Der Beklagte war Geschäftsführer der C-GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Planung und Errichtung von Biogasanlagen nebst Serviceleistungen bestand.
Im Zeitraum vom 9. Januar 2013 bis zum 12. August 2013 stellte die Klägerin der C-GmbH verschiedene Waren und Dienstleistungen in Rechnung, die nicht bezahlt wurden. Am 13. August 2013 wurden die Geschäftsbeziehungen beendet und am 12. September 2013 stellte die C-GmbH beim Amtsgericht Bielefeld einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In seinem Bericht zur ersten Gläubigerversammlung am 23. Januar 2014 führte der Insolvenzverwalter aus, die Liquiditätskrise habe bei der Schuldnerin deutlich vor der Insolvenzantragstellung begonnen. Es sei festzustellen, dass die Zahlungsunfähigkeit bei der Schuldnerin bereits sehr viel früher eingetreten sei, als im September 2013. Nach seinen Feststellungen sei die Schuldnerin bereits Anfang 2013 zahlungsunfähig gewesen, so dass bereits im Januar 2013 die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung bestanden habe.
Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe der in Rechnung gestellten Forderungen geltend. Sie behauptet, der Beklagte habe als Geschäftsführer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin Aufträge erteilt, die sie sonst nicht abgeschlossen hätte. In der Klagebegründung stützt sie sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Auffassung des Insolvenzverwalters.
Entscheidungsgründe
Das LG Bielefeld führt aus, dass es nicht ausreicht, anstelle eines geordneten Sachvortrags auf Schriftstücke wie den Bericht des Insolvenzverwalters zu verweisen. Auch die Annahme des Insolvenzverwalters, wonach der Insolvenzantrag verspätet gestellt worden sei, befreie die Klägerin nicht von ihrer Darlegungslast.
Für die Darlegung der Überschuldung gem. § 19 InsO bedarf es grds. der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, wobei aber auch der Handelsbilanz indizielle Bedeutung zukommt. Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit ist es entscheidend, ob der Schuldner in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Anmerkung
Das Gericht war offenbar alles andere als zufrieden mit der Darlegung der Klägerin: „So ist es nicht ausreichend, wenn sie (die Klägerin) anstelle eines geordneten Sachvortrags auf Schriftstücke verweist, aus denen sich das Gericht die erheblichen Tatsachen heraussuchen soll.“. Der Bericht des Insolvenzverwalters kann Anhaltspunkte für das Vorliegen der Insolvenzgründe geben, er stellt aber nicht ein Beweismittel dar, das lediglich genannt, aber auf das nicht Bezug genommen werden muss. Annahmen des Insolvenzverwalters sind durch Sachvortrag zu verifizieren und lassen die Notwendigkeit des Tatsachenvortrags zu den Voraussetzungen der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen.
Annemarie Dhonau LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Insolvenzrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht