D&O deckt die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG nicht
Rechtsprechung | OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2018 – I 4 U 93/16
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Grundsatzurteil zur D&O-Versicherung entschieden, dass der Versicherungsschutz nicht den Anspruch auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft umfasst.
Sachverhalt
Die Geschäftsführerin einer GmbH war erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG in Anspruch genommen worden für getätigte Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Die Geschäftsführerin hatte die gegen sich rechtskräftig titulierte Forderung bei ihrer D&O-Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Die Klage der Geschäftsführerin gegen die Versicherung blieb in erster und in zweiter Instanz erfolglos.
Entscheidung
Nach Ansicht des OLG ist der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene. Die Gesellschaft erleide durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen keinen Vermögensschaden, da eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirkten sich die verbotswidrigen Zahlungen nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.
Anspruch gem. § 64 GmbHG ist kein Schadensersatzanspruch
Ein Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG sei auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen aus dem Schadensersatzrecht (etwa: kein Schaden, ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld) nicht entgegengehalten werden könnten. Folglich wären die Verteidigungsmöglichkeiten der Versicherung im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Fazit
Das Urteil ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da es nicht nur Führungskräfte von Unternehmen, sondern auch Insolvenzverwalter, Versicherer sowie Versicherungsmakler betrifft. Es dürfte auch insoweit für Aufsehen sorgen, als es das Obiter Dictum des OLG Celle im Beschluss vom 1. April 2016 – 8 W 20/16, in welchem der Deckungsschutz für Masseschmälerungsansprüche gem. § 64 GmbHG verneint wurde, mit umfassender Begründung bestätigt.
Managern, und wegen der Parallel-Vorschriften in §§ 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 S. 1 AktG auch Vorständen und Aufsichtsräten einer Aktiengesellschaft, ist zu empfehlen, bestehende D&O-Policen bei Bedarf anzupassen bzw. beim Abschluss von D&O-Versicherungen auf eine entsprechende Vereinbarung hinzuwirken.
Incoronata Cruciano
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht