EuGH: Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG ist vereinbar mit EU-Recht
Rechtsprechung | EuGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – C-203/16 P
Sanierungsklausel. Der Europäische Gerichtshof hat Ende Juni einen Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt. Dem zufolge wäre eine angebliche Beihilferegelung, die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von § 8c Abs. 1a KStG gewährt hat, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
§ 8c Abs. 1a KStG bestimmt, dass im Falle eines dort näher definierten Beteiligungserwerbs im Rahmen einer Sanierung unter bestimmten Umständen ein Verlustvortrag vorgenommen werden kann. Dies ist eine Ausnahme zu der Regel, dass bei sogenannten schädlichen Beteiligungserwerben ein Verlustvortrag grundsätzlich nicht mehr möglich sein soll. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass „Zombie-Unternehmen“, die nicht mehr geschäftstätig sind und nur noch Verlustvorträge vor sich herschieben, allein aufgrund dieser Tatsache erworben und die Verlustvorträge so weiter genutzt werden können.
Es mag aber durchaus Konstellationen im Rahmen von Sanierungen geben, in denen eine Übernahme eines Unternehmens volkswirtschaftlich sinnvoll erscheint, und in der dann das gewünschte betriebswirtschaftliche Ergebnis dadurch erreicht werden kann, dass ein Verlustvortrag zugelassen wird. Hierzu soll der genannte § 8c Abs. 1a KStG dienen.
Die Kommission hat in dieser Regelung eine Beihilfe gesehen. Sie begründete dies damit, dass die betreffenden Unternehmen durch die genannte Regelung einen unangemessenen Vorteil erhielten, mithin ungleich zu insoweit durchaus vergleichbaren Unternehmen behandelt würden und im „EU-Sprech“ folglich einen „selektiven Vorteil“ erzielten.
Bei ihrer Prüfung – so der EuGH – hatte die Kommission indes den Vergleichsmaßstab falsch gewählt. Dies führte dann zu dem beanstandeten Ergebnis der Kommission. Richtig ist es nach dem EuGH, die Gewährung der Möglichkeit des Verlustvortrags als Regelung anzusehen, an der sich die Frage der Gleichbehandlung orientieren muss. Wird nach § 8c Abs. 1a KStG einem Unternehmen nun genau diese Möglichkeit des Verlustvortrags gegeben, so ist diese Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen durch keinen der von der Kommission genannten Punkte in Frage zu stellen. Damit ist zu erwarten, dass § 8c Abs. 1a KStG künftig wieder seine Wirkung entfalten kann.
Dr. Claas de Boer LL.M.
Rechtsanwalt