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    Freiwerden der Mietkaution nach Enthaftungserklärung

    Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – IX ZB 45/15 (LG Karlsruhe)

    Nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer (die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden) Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei, wenn der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine sog. Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgibt.

    Konsequente Fortführung der bisherigen Rechtsprechung

    Bereits in der Vergangenheit hatte sich der Bundesgerichtshof wiederholt mit den Rechtsfolgen einer solchen Enthaftungserklärung auseinandergesetzt: So beschränke sich die Wirkung einer Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nicht darauf, dass die Insolvenzmasse für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis nicht mehr haftet.

    Mit dem Wirksamwerden der Erklärung gehe vielmehr die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betreffend das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners in vollem Umfang vom Verwalter wieder auf den Schuldner über (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 107/13). Deshalb habe der Vermieter nach diesem Zeitpunkt eine Kündigung auch an den Schuldner – und nicht (mehr) an den Verwalter – zu richten (BGH, Urteil vom 09.04.2014, aaO.) und für eine Klage gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach der Enthaftungserklärung entstandenen Nebenkostenguthabens fehle dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis (BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 136/13). Schließlich verliere die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit der Enthaftungserklärung ihre Geltung (BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14). Vor diesem Hintergrund fügt sich auch die jetzige Entscheidung konsequent in die bisherige Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichtshofs ein.

    Keine Nachtragsverteilung nach Enthaftungserklärung

    Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der (vormalige) Verwalter hinsichtlich einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens seinem Anderkonto gutgeschriebenen Mietkaution die Anordnung einer Nachtragsverteilung begehrte. Eine solche kann nach der hier allein in Betracht kommenden Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO u. a. dann angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nicht vor, da der Anspruch des Schuldners auf die Mietkaution nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre, wenn der Insolvenzverwalter zuvor – wie im eröffneten Verfahren geschehen – eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber dem Vermieter abgegeben habe.

    Die mit der Erklärung verbundene Freigabe erstrecke sich auf dasjenige Vermögen des Schuldners, das der weiteren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen ist. Vom Insolvenzbeschlag frei würden deshalb insbesondere alle mietvertraglichen Forderungen des Schuldners, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung entstehen. Auch wenn der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung der Kaution entstehe, so sei der Anspruch auf Rückzahlung jedoch nach dem Sinn und Zweck der Mietkaution der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung zuzuordnen. Insoweit stehe die Reichweite der abgegebenen Enthaftungserklärung auch nicht zur Disposition des Insolvenzverwalters.

    Winfried Bongartz
    Rechtsanwalt

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