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    Gerichtsstand bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 02.03.2017 – IX ZB 70/16

    Dr. Robert Schiebe hatte sich im Auftrag des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, als Insolvenzgutachter in einem ungewöhnlichen Fall mit der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auseinanderzusetzen.

    Der Schuldner war Gesellschafter und Geschäftsführer eines kleinen Modekonzerns in Süddeutschland. Über die Vermögen der einzelnen Gesellschaften wurden Insolvenzverfahren eröffnet. Den Kollegen teilte der Schuldner mit, dass er seinen Wohnsitz von Deutschland in ein Dorf jenseits der französischen Grenze verlagert habe, da seine Ehe zerrüttet sei. Gleichwohl war er jedoch in einer Gesellschaft seiner Ehefrau in Saarbrücken angestellt. Hintergrund der behaupteten Wohnsitzverlagerung ist das schuldnerfreundliche Insolvenzrecht im französischen Grenzort. Der Schuldner hätte daher bereits nach wenigen Monaten die Restschuldbefreiung erlangt. Die Entscheidung wäre in Deutschland bindend gewesen (vgl. BGH IX 51/00).

    Gegen den Eröffnungsbeschluss des AG Saarbrücken legte der Schuldner Beschwerde ein. Der BGH hat diese nun in einer Leitsatzentscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 02.03.2017, Az. IX ZB 70/16). Den in Art. 3 I Satz 1 EuInsVO verwendeten Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen (Centre of main interest, COMI) legt der BGH dahingehend aus, dass bei einer abhängig beschäftigten Person der COMI regelmäßig durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung bestimmt werden kann. Neben der Intensität der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland ist auch die familiäre Bindung von besonderer Bedeutung. Eine bloße Wohnsitzverlagerung reicht daher für die Begründung der internationalen Zuständigkeit bei abhängig Beschäftigten nicht aus. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte kann gegeben sein, wenn die abhängige Beschäftigung vorrangig in Deutschland ausgeübt wird und eine familiäre Bindung ins Inland überwiegt.

    Florian Bandrack
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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