Haftung des Gläubigerausschusses bei Kassenprüfungen
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 09.10.2014 – IX ZR 140/11
Haftung des Gläubigerausschusses bei Kassenprüfungen
Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und -bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
Der Kläger wurde am 30.06.2005 zum Insolvenzverwalter der M-AG bestellt, über deren Vermögen am 13.08.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der bisherige Verwalter wegen Untreue in Millionenhöhe zulasten der Insolvenzmasse aus dem Amt entlassen.
Die Beklagten sind Mitglieder des Gläubigerausschusses der Schuldnerin. Der ursprüngliche Verwalter wurde seinerzeit ermächtigt, allein über die Konten zu verfügen. Die Kassenprüfung ein Jahr nach Insolvenzeröffnung ergab keine Unregelmäßigkeiten. Kurz danach begann der ursprüngliche Verwalter, Gelder auf eigene Konten zu verschieben. Die unregelmäßig durchgeführten Kassenprüfungen ergaben dennoch keine Beanstandungen. Der Kläger macht einen Schaden in Höhe der veruntreuten Beträge (mehr als € 5 Mio.) geltend, er wirft den Beklagten vor, die Kassenprüfungen weder häufig noch sorgfältig genug durchgeführt zu haben. Der Klage wurde in erster Instanz teilweise stattgegeben, die Berufungen blieben ohne Erfolg, die Revision führte zur Zurückweisung an das Berufungsgericht.
Der BGH sieht hier Ansprüche aus § 71 InsO grundsätzlich für gegeben an. § 69 InsO lege den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Pflicht auf, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Es bestehe zwar keine originäre Pflicht der Ausschussmitglieder, die Kassenprüfung selbst vorzunehmen. Allerdings müsse sich der Gläubigerausschuss um die Durchführung der Prüfungen sowie um deren Ergebnis kümmern. In zeitlicher Hinsicht müsse die Überwachung des Verwalters während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens gewährleistet sein. Es sei unverzüglich mit der Prüfung zu beginnen, im weiteren Verlauf könnten Stand, Anzahl der Kontenbewegungen oder Umstand einer Betriebsfortführung von Einfluss auf die Länge der Prüfungsintervalle sein. Stets sei zu beachten, dass die Prüfung von Geldverkehr und -bestand auch und gerade die Veruntreuung verhindern soll. Am Zweck der Prüfungspflicht habe sich auf die Prüfungsintensität zu orientieren. Die von § 69 InsO geforderte Überwachung des Verwalters sei grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn Geldverkehr und -bestand so geprüft würden, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich sei. Begegne die Belegführung Zweifeln, etwa weil der Verwalter nur Eigenbelege vorgelegt habe oder Gelder auf Konten transferiert habe, die nicht als Hinterlegungskonten bestimmt seien, hätten die Ausschussmitglieder sofortige Nachforschungen anzustellen und eine vollständige Überprüfung vorzunehmen.
Nach der Lebenserfahrung sei – so der BGH – davon auszugehen, dass ein Vermögensverwalter es bei sorgfältiger Überwachung nicht wagen würde, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen. Dieser Anscheinsbeweis könne nur erschüttert werden, wenn der Verwalter in der Erwartung handeln würde, dass die Veruntreuung auch durch eine den Anforderungen des § 69 InsO genügende Prüfung nicht entdeckt werden könne.
Dr. Christoph Glatt LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht