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    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher

    Rechtsprechung: BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 6 AZR 58/16

    In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.09.2017 wurde entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines Arbeitgebers Zahlungen an den Arbeitnehmer, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt sind, nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückfordern kann. Dies ist während der sogenannten „kritischen Phase“, das heißt drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzveröffentlichung, und/oder danach möglich.

    Ein Arbeitnehmer war bis Mai 2010 bei dem späteren Insolvenzschuldner als Fahrer angestellt. Wegen rückständigen Entgelts erwirkte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Aachen einen Zahlungstitel. Im September 2011 erteilte der Arbeitnehmer einen Zwangsvollstreckungsauftrag gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Die Gerichtsvollzieherin schloss mit dem späteren Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Im Juli 2012 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Im 3-Monatszeitraum davor erhielt der Arbeitnehmer die letzten Raten in Höhe von € 1.737,44.

    Im Oktober 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter hat die letzten Ratenzahlungen mit Hinweis auf § 131 Abs.1 Nr.2 InsO angefochten. Der Arbeitnehmer brachte dagegen vor, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag außerhalb der kritischen Zeit erfolgte. Daher seien die angefochtenen Zahlungen nicht unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.

    Die Klage des Insolvenzverwalters hatte in allen Instanzen Erfolg. Auch wenn der Vollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt worden war, musste der Schuldner damit rechnen, dass die Zahlungsvereinbarung sofort widerrufen und die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird, wenn er die Raten nicht pünktlich zahlt. Der Vollstreckungsdruck bestand also fort und damit auch die Inkongruenz der Zahlung.

    Anmerkung

    Wie sähe die Lösung des Falls aus, wenn die Ratenzahlungen außerhalb des 3-Monatszeitraums erfolgt wären? In diesem Fall richtet sich die Anfechtung nach § 133 InsO.

    Dort heißt es nunmehr in § 133 Abs.3 S.2 InsO, dass bei Vorliegen einer Zahlungsvereinbarung
    zwischen Gläubiger und Schuldner vermutet wird, dass zur Zeit der Handlung der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Die verbreitete Annahme, wonach Zahlungen aufgrund Ratenzahlungsvereinbarungen generell nicht mehr anfechtbar seien, ist also nicht zutreffend. Gerade im Fall des § 131 Abs.1 Nr.2 InsO kommt es auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit nicht an, so dass insoweit die Ratenzahlungsvereinbarung keine Rolle spielt.

     

    Annemarie Dhonau LL.M.
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Insolvenzrecht
    Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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