skip to Main Content

Standorte +

Aachen 0241 46303850

Aschaffenburg 06021 42295400

Bad Kreuznach 0671 202789020

Berlin 030 577049440

Darmstadt 06151 396820

Dresden 0351 26441790

Düsseldorf 0211 749515240

Euskirchen 02251 5061180

Frankfurt 069 2193150

Heilbronn 07131 2033540

Idar-Oberstein 06784 90889930

Kassel 0561 473953100

Koblenz 0261 450999920

Krefeld 02151 74760840

Leipzig 0341 97855790

Mainz 06131 619230

Mannheim 0621 30983980

Saarbrücken 0681 5881670

Trier 0651 49367690

Zu unseren Standorten

Kontakt

*Pflichtfelder

    Oder schicken Sie uns eine detaillierte E-Mail.

    Keine Hemmung der Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    Rechtsprechung | BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – IX ZR 118/17

    Mit Urteil vom 25. April 2017 hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter und die Aufnahme der (Alt-) Masseverbindlichkeit in die sogenannte Masseschuldtabelle zu einer Hemmung der Verjährung führe und dies unter anderem auch mit pragmatischen Erwägungen begründet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 – I-24 U 104/16):

    Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 205, 206 BGB. Der Gläubiger einer Altmasseforderung verfüge über keine Vollstreckungsmöglichkeiten. Der Rechtsverkehr müsse darauf vertrauen können, dass der Verwalter nach Wegfall der Durchsetzungssperre seine Masseschuldtabelle aus freien Stücken korrekt abarbeite. Eine Hemmung der Verjährung entsprechend §§ 205, 206 BGB sei zudem aus praktischen Erwägungen erforderlich, weil andernfalls zu befürchten stehe, dass die Insolvenzmasse durch vermeidbare Rechtsstreitigkeiten weiter ausgezehrt werde. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit müsse sich der Insolvenzverwalter um eine unverzügliche Verwertung der vorhandenen Restmasse bemühen. Drohe ein Zeitablauf, in dem die Forderungen der Altmassegläubiger verjähren könnten, liefe es diesen Grundsätzen entgegen, die finanziellen Ressourcen der Masse zur Feststellung von Altmasseverbind-lichkeiten einsetzen zu müssen.

    BGH teilt Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf nicht

    Der oben genannten Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 14. Dezember 2017 entgegengetreten und hat ausgeführt, dass weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO noch die Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Verwalter geführte Liste (Masseschuldtabelle) zu einer Hemmung der Verjährung führe.

    Weder Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch Aufnahme der Altmasseforderung in Masseschuldtabelle führen zur Hemmung der Verjährung

    Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bewirke keine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB, da diese Vorschrift auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht unmittelbar anwendbar sei. Die Regelung sehe eine Hemmung der Verjährung vor, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Dies setze ein unter den Parteien vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht voraus. Insbesondere gelte § 205 BGB grundsätzlich nicht für Leistungsverweigerungsrechte, die auf dem Gesetz beruhten. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führe aber zu einem solchen gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Altmasseverbindlichkeiten, weil fortan eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei, eine Befriedigung nur im Rahmen des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfolge und zudem ein Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO bestünde.

    Ebenso scheide eine entsprechende Anwendung der §§ 205, 206 BGB aus, da es sich bei diesem Leistungsverweigerungsrecht um die gesetzliche Folge der Anzeige der Masseunzulänglichkeit handele. Da bereits die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die verfahrens- und vollstreckungsmäßige Durchsetzung der Forderung einschränke, stünden weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter noch das bloße Stillhalten der Altmassegläubiger nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gleich. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeit in eine von ihm geführte Liste eintrage.

    Aber: Rechtsgeschäftliche Stundungsvereinbarung oder Stillhalteabkommen gemäß § 205 BGB grundsätzlich möglich

    Allerdings könnten die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit neben einem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht ein rechtsgeschäftliches Stillhalteabkommen vereinbaren, das die Klagbarkeit eines Anspruchs auch auf vertraglicher Grundlage ausschließe.

    Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen sei aber nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben habe, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen.

    Allein der Hinweis auf gesetzliche Lage ist für konkludentes Stillhalteabkommen nicht ausreichend

    Zwar könne dieses Stillhalteabkommen nach einhelliger Auffassung auch konkludent vereinbart werden; in diesem Fall genüge es für ein Stillhalteabkommen aber nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hinnehme. Auch Hinweise des Verwalters, er werde die geltend gemachte Forderung in die Masseschuldtabelle aufnehmen und als Masseverbindlichkeit berücksichtigen, enthielten für sich genommen lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Lage.

    Winfried Bongartz
    Rechtsanwalt

    Back To Top