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    Massezugehörigkeit einer Forderung bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit

    Rechtsprechung | BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – IX ZR 246/17

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 21. Februar 2019 mit der Frage der Massezugehörigkeit von Honorarforderungen eines Zahnarztes auseinandergesetzt, dessen selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde.

    Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass die Freigabe des Praxisbetriebes nach § 35 Abs. 2 InsO kein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners erfasse, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehört habe (arg. § 35 Abs. 1 Fall 1 InsO). Solches Vermögen stehe vielmehr der Masse zu. Dies gelte insbesondere für Forderungen aus der vor der Freigabeerklärung ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Die Überleitung der Vertragsverhältnisse, die der selbständigen Tätigkeit des Schuldners dienen, wirke nicht auf Forderungen und Verbindlichkeiten zurück, soweit diese vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden seien. Denn damit würden der Masse Vermögenswerte entzogen, die für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgesehen seien (§ 38 InsO), während die Kosten, die der Schuldner aufgewandt habe, um die Forderungen zu erwirtschaften, und die Haftungsrisiken, die damit verbunden seien, weiterhin die Masse belasteten.

    Unterscheidung zwischen Forderungen gegen Privatpatienten und Kassenpatienten

    Massebestandteil sei eine Forderung daher, wenn der Rechtsgrund zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Freigabeerklärung so weit und endgültig verwirklicht worden sei, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen sei. Dies sei bei einer Honorarforderung eines Zahnarztes gegenüber einem Privatpatienten der Fall, sobald die Leistung erbracht und ein Gebührentatbestand erfüllt sei. Der Honoraranspruch entstehe dem Grunde nach, sobald der Zahnarzt vergütungsfähige Leistungen erbracht habe; auf die Fälligkeit komme es dabei nicht an.

    Für die zeitliche Zuordnung von Honorarforderungen des Vertragszahnarztes aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten zum Neuerwerb nach der Freigabeerklärung sei ausschlaggebend, dass sich diese Honorarforderung des Vertrags(zahn)arztes allein gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung richte. Eine solche Honorarforderung gehöre mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht habe, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners.

    Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung komme es hingegen auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an. Sie seien als vorzeitige Erfüllung des Honoraranspruchs zu werten. Insoweit hat sich der BGH – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – ausdrücklich der Meinung des Bundessozialgerichts angeschlossen.

    Bestehender Girovertrag erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Bei dieser Gelegenheit hat der BGH auch klargestellt, dass es sich bei Ansprüchen aus einem nach Insolvenzeröffnung (neu) eingegangenen – oder durch beiderseitige Fortführung der Geschäftsbeziehung konkludent geschlossenen – Vertragsverhältnis regelmäßig um Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO handele, der in die Masse falle. Dies gelte grundsätzlich auch für Ansprüche aus einem Girovertrag. Anders wäre dies nur, wenn es sich beim Girovertrag um ein von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfasstes Vertragsverhältnis, ein vom Schuldner nach der Freigabeerklärung im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit neu begründetes Vertragsverhältnis oder sonst ein Vertragsverhältnis handele, das – wie etwa ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO – ausschließlich das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners betreffe. Unmaßgeblich sei insoweit, ob die Zahlungseingänge auf dem (Giro-) Konto aus Ansprüchen aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners resultierten.

    Winfried Bongartz
    Rechtsanwalt

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