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    Newsletter-02-2013: Beweisanzeichen und Wissenszurechnung

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 13/12

    Die Angaben eines Gläubigervertreters auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 InsO darstellen. Das Wissen des Gläubigervertreters wird dabei dem Gläubiger nach § 166 I BGB zugerechnet.

    Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Gesellschaft eines Finanzkonzerns, dessen Unternehmen sogenannte atypisch stille Beteiligungen als Altersvorsorge vertrieben hatte. Auch der Beklagte hatte sich in den neunziger Jahren an einer stillen Gesellschaft der Schuldnerin beteiligt. Im Jahr 2001 kündigte er die Beteiligung, verlangte von der Schuldnerin seine Einlage zurück und verklagte sie schließlich auf Rückzahlung. Dabei beauftragte er eine Anwaltskanzlei, die neben ihm eine Vielzahl weiterer Anleger vertrat und sich auf ihrer Website seit 2001 immer wieder mit der Schuldnerin beschäftigte. Am 18.11.2005 schlossen die Anwälte zugunsten ihrer Mandanten einen Gesamtvergleich, der im Oktober 2006 zu einer Zahlung an den Beklagten in Höhe von € 1.604,91 führte. Am 14.06.2007 ist dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Seiner Anfechtungsklage auf Rückzahlung von € 1.604,91 nebst Zinsen gab das Amtsgericht statt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und auch die vom Beklagten hiergegen zum BGH eingelegte Revision hatte nun keinen Erfolg.

    In seiner Entscheidung bestätigte der BGH die Feststellungen der vorinstanzlichen Urteile, wonach die Schuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt am 31.10.2006 bereits zahlungsunfähig gewesen sei und hiervon auch Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte wiederum habe zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst.

    Die für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 133 InsO erforderliche Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin konnte im vorliegenden Fall unter anderem aus den Ausführungen der Anwälte des Beklagten auf deren Kanzlei-Website geschlossen werden. Diese Angaben wurden als Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewertet. Das Wissen seiner Anwälte musste sich der Beklagte im Rechtsstreit mit der Schuldnerin nach § 166 I BGB zurechnen lassen.

    Ausdrücklich bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 -IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 14 ff), wonach eine solche Wissenszurechnung auch im Rahmen des § 133 I InsO in Betracht kommt.

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