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    Newsletter-08-2012: Keine schuldbefreiende Zahlung an Scheinzessionar

    Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 210/11

    Tritt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit.

    Im entschiedenen Fall hatte das Insolvenzgericht am 14. August 2003 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, das am 01. September 2003 veröffentlicht wurde. Noch am 14. August 2003 trat der Schuldner an die Beklagte, seine Ehefrau, Forderungen aus der Verwertung von Urheberrechten ab. Nach Vorlage der Abtretungsurkunde zahlte die am Prozess als Nebenintervenientin beteiligte Drittschuldnerin € 1.942.909,15 an die Beklagte aus. Der Kläger verlangte gestützt auf § 816 II BGB, § 82 InsO von der Beklagten Erstattung dieses Betrages. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verfolgte die Nebenintervenientin für den Kläger dessen Begehren weiter.

    Am 12.07.2012 wurde diese Beschwerde nun auf Kosten der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof führt in der Begründung zu seinem Beschluss aus, dass die Bestimmung des § 82 InsO nicht zugunsten des Leistenden eingreift, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung eine Forderung auf einen Dritten übertragen oder die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots seien gemäß § 81 I 1 InsO schlechthin unwirksam. Diese Regelung sei gegenüber § 82 InsO vorrangig.

    Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§ 362 II, § 185 I BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 S. 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots (§ 81 I 1, § 24 I, § 21 II 1 Nr. 2 InsO), ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu.

    Diese Grundsätze wendete der BGH nun auch auf den hier zu entscheidenden Fall einer Forderungsabtretung an mit der Folge, dass für eine schuldbefreiende Leistung der Nebenintervenientin an die Beklagte kein Raum war, weil es an einem rechtsbeständigen Forderungserwerb durch diese fehlte. Die von dem Schuldner zugunsten der Beklagten erklärte Abtretung der gegen die Nebenintervenientin gerichteten Forderung ging infolge des ihm zuvor auferlegten Verfügungsverbots ins Leere. Zahlungen der Nebenintervenientin an die Beklagte als vermeintliche Zessionarin hatten daher keine schuldbefreiende Wirkung.

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