Newsletter-12-2012: Neuer Überschuldungsbegriff gilt fort
Insolvenzgrund Überschuldung: Neuer Überschuldungsbegriff gilt unbefristet fort
Die Überschuldung eines Unternehmens soll auch weiterhin nicht zur Insolvenzantragspflicht führen, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht: Am 08.11.2012 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass der sogenannte zweistufige Überschuldungsbegriff des § 19 InsO auch über den 31.12.2013 hinaus fortgelten soll.
Nach § 19 II 1 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die „Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Eine solche positive Fortführungsprognose bejaht die herrschende Meinung, wenn die erforderliche Liquidität des Unternehmens im laufenden und im nächsten Geschäftsjahr gewährleistet ist. Diese durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz eingeführte Definition gilt seit dem 18.10.2008. Bis dahin hatte § 19 InsO lediglich bestimmt, dass Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorlag, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Dies führte dann zu einer dreistufigen Prüfung: Bei einer rechnerischen Überschuldung nach Liquidationswerten war eine Fortführungsprognose anzustellen. Fiel diese positiv aus, wurde eine Überschuldungsbilanz auf der Basis von Fortführungswerten erstellt. Ergab sich auch dabei eine rechnerische Überschuldung, musste Insolvenzantrag gestellt werden. Die positive Fortführungsprognose schloss also – anders als heute – die Insolvenzantragspflicht bei rechnerischer Überschuldung nicht zwingend aus. Die derzeit noch geltende Übergangsregelung sieht die Rückkehr zu dieser Rechtslage ab dem 01.01.2014 vor. Die Änderung des Überschuldungsbegriffs sollte zunächst vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise verhindern, dass Unternehmen aufgrund bilanzieller Überschuldung Insolvenz beantragen müssen, obwohl sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein werden, die Krise mittelfristig zu bewältigen.
Als der Deutsche Bundestag im September 2009 beschloss, diese zunächst bis Ende 2010 geltende Neuregelung bis zum 31.12.2013 zu verlängern, bat er die Bundesregierung, die Auswirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs überprüfen zu lassen. Dadurch sollte die Entscheidungsgrundlage für eine künftige Verlängerung bzw. Entfristung des neuen Überschuldungsbegriffs oder gegebenenfalls eine Rückkehr zur alten Regelung geschaffen werden. Zu diesem Zweck führte das Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim (ZIS) gemeinsam mit dem Institut Hommerich Forschung (IHF) im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz im Frühjahr 2012 eine Expertenbefragung durch. Deren Ergebnisse flossen in einen Abschlussbericht ein, der dem Ministerium am 15.05.2012 vorgelegt wurde. Der Bericht spricht sich dafür aus, den zweistufigen Überschuldungsbegriff entweder dauerhaft beizubehalten oder aber die Überschuldung als Auslöser der Insolvenzantragspflicht ganz zu streichen. Der Bundestag hat sich nunmehr dem ersten Vorschlag angeschlossen.