Reform des Anfechtungsrechts
Reform des Anfechtungsrechts: Verwässerung der Vorsatzanfechtung
Verschiedene Bundesverbände der Wirtschaft fordern bereits seit Längerem eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes, insbesondere der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, weil die Rechtsprechung den Tatbestand zu weit ausgedehnt habe. Nunmehr scheint dieser Wunsch durch die Bundesregierung aufgegriffen worden zu sein. Nach der Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist es möglich, Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, die bis zu 10 Jahre zurück liegen.
Hauptanknüpfungspunkt der Kritik ist die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Danach wird die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dieses Wissen von der Zahlungsunfähigkeit leitet der BGH aus verschiedenen Indizien, u.a. aus Teilzahlungsvereinbarungen, schleppender Zahlungsweise und veränderten Zahlungszielen, ab. Die Wiedererlangung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit muss der Anfechtungsgegner beweisen.
Für viele Wirtschaftsstufen entstünden, so die geäußerte Kritik, Rückforderungs- und Zahlungsrisiken in enormen Größenordnungen, obwohl durch derartige Rückzahlungsvereinbarungen und die damit verbundene Fortbelieferung des schuldnerischen Unternehmens gerade erreicht werden sollte, dass sich das insolvenzgefährdete Unternehmen stabilisiere und seine wirtschaftliche Krise zusammen mit dem Lieferanten meistere. In vielen Branchen gehöre die Refinanzierungsfunktion der Kunden gar zum Dienstleistungsangebot im geschäftlichen Verkehr. Diese Form der Refinanzierung von Unternehmen stelle gerade für den Mittelstand ein wichtiges Finanzierungsinstrument neben der klassischen Form der Refinanzierung durch Finanzinstitute dar. Das Ziel sei die Wiederherstellung der Liquidität des Schuldners und nicht die Benachteiligung anderer Gläubiger.
Die Reform des Anfechtungsrechts hat Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden. Dort heißt es: „Zudem werden wir das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand stellen.“ Am 02.04.2014 hat eine Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags stattgefunden. Eventuell soll die Reform noch in diesem Sommer durch den Bundestag gebracht werden. Eckpunkte der Reform sind dabei im Wesentlichen die Neugestaltung des Bargeschäfts als unanfechtbar, die Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf max. 4 Jahre, der Ausschluss der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO für kongruente Deckungsgeschäfte mit der Intention, nur „kriminelles Handeln“ des Schuldners der Anfechtung zu unterwerfen.
Es bleibt zu hoffen, dass das Anfechtungsrecht dennoch in seinem wesentlichen Kern bestehen bleibt, da es nach wie vor ein sinnvolles und notwendiges Instrument zur bestmöglichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ist.
Jessica Kießling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Insolvenzrecht