Eine Aufrechnungslage und ihre Anfechtbarkeit unterliegen grundsätzlich dem Insolvenzstatut
Der BGH stellt klar, dass die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage grundsätzlich Gegenstand des Insolvenzstatuts sind und gemäß § 335 InsO der lex fori concursus, dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, unterfallen.