Vorläufige Eigenverwaltung: Der Schuldner begründet keine Masseverbindlichkeiten
Bislang war höchstrichterlich nicht entschieden, ob der Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung Verbindlichkeiten begründen kann, die nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten. Diese Frage hat der BGH verneint. Eine gerichtliche Ermächtigung hierzu ist jedoch möglich.