Tarifvertragsrecht und Insolvenzanfechungsansprüche
Rechtsprechung: BAG, Urteil vom 24.10.2013 – 6 AZR 466/12
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich Stellung zu den Fragen der Anwendbarkeit von tarifvertraglichen Ausschlussgründen für die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen hinsichtlich von Arbeitsentgelten bezogen.
In dem zu entscheidenden Fall war die Anwendbarkeit des jeweils gültigen Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie unstreitig anwendbar. Dieser Tarifvertag sieht eine dreimonatige Ausschlussfrist nach Fälligkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Der Insolvenzverwalter der ehemaligen Arbeitgeberin der Beklagten hatte nach dieser Frist Insolvenzanfechtungsklage auf Rückzahlung von durch Zwangsvollstreckung erlangter Arbeitsentgelte gem. § 131 I Nr. 2 InsO erhoben.
Das Bundesarbeitsgericht qualifiziert zwar grundsätzlich einen derart gerichteten Insolvenzanfechtungsanspruch nach § 143 I InsO als „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ und damit von der tarifvertraglichen Klausel erfasst, doch entzöge sich das Insolvenzanfechtungsrecht der Regelungskompetenz der Tarifparteien. Tarifnormen dürfte nicht gegen vorrangiges Recht verstoßen. Soweit ein Tarifvertrag die Grenzen der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis überschreite, so sei diese Rechtsnorm unwirksam. Nach § 1 I TVG erstrecke sich die Regelungsmacht der Tarifparteien nur auf den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ordnung betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen. Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO stelle ein in sich geschlossenes Regelungssystem dar, das ein gesetzliches Schuldverhältnis außerhalb der Regelungsmacht der Tarifparteien begründe. Eine Regelungskompetenz der Tarifparteien hinsichtlich von Ausschlussfristen würde zudem eine dem Grundgedanken der Insolvenzordnung widersprechende Privilegierung einer einzigen Gruppe, der Arbeitnehmer, darstellen.
Offen ließ das Bundesarbeitsgericht wiederum die Frage, ob im Falle der Anfechtung von Lohnzahlungen durch den Insolvenzverwalter eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO dahingehend erfolgen muss, dass dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum verbleibe, sprich die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen steht bislang aus.
Florian Bandrack
Rechtsanwalt