Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren – jetzt auch bei Unternehmerdarlehen
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16
Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Diesen Grundsatz hat der BGH nun auch auf Unternehmenskredite erstreckt.
2014 hat der BGH bereits entschieden, dass im Verhältnis zu Verbrauchern bei Abschluss eines Darlehensvertrages kein zusätzliches Bearbeitungsentgelt verlangt werden darf (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12). Als Entgelt für die Gewährung des Darlehens sehe das Gesetz ausschließlich Zinsen gem. § 488 Abs.1 S. 2 BGB vor. Das in den entschiedenen Fällen von den Banken verlangte laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt stelle aber gerade keinen Zins im Sinne der Norm dar.
Die Banken argumentierten, dass die Erhebung des Bearbeitungsentgelts deswegen aber gerechtfertigt sei, da damit die Kosten der Kundenberatung und Bonitätsprüfung abgedeckt seien. Dies akzeptierte der BGH nicht, denn es müsse schließlich nicht vor jeder privaten Kreditvergabe zwingend eine Beratung erfolgen, und außerdem diene eine Bonitätsprüfung ausschließlich den Interessen der Bank. Insoweit handele es sich bei der Erhebung solcher Bearbeitungsentgelte um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die gem. § 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Dies galt zunächst nur für Verbraucher.
Erweiterung der Rechtsprechung auf Unternehmen
Am 04.07.2017 hat der BGH nunmehr entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern ebenfalls unwirksam sind. Nach Ansicht des BGH sind die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte und der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, weshalb von einer nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners auszugehen sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs.1 S. 2 Hs. 2 BGB.
Der BGH wendet somit die Rechtsgedanken, die bereits im Verhältnis zu Verbrauchern seit 2014 Anwendung finden, nunmehr auch auf das Verhältnis zu Unternehmern gem. § 14 BGB an.
Was folgt daraus?
Darlehensnehmer können an die Bank gezahlte Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen, da sie diese wegen der Unwirksamkeit der Klausel ohne Rechtsgrund geleistet haben. Dies gilt für die ab 2014 entstandenen und damit nicht verjährten Ansprüche. Wer ab 2014 Zahlungen geleistet hat, kann Geld zurückfordern.
Annemarie Dhonau LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Insolvenzrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht