skip to Main Content

Standorte +

Aachen 0241 46303850

Aschaffenburg 06021 42295400

Bad Kreuznach 0671 202789020

Berlin 030 577049440

Darmstadt 06151 396820

Dresden 0351 26441790

Düsseldorf 0211 749515240

Euskirchen 02251 5061180

Frankfurt 069 2193150

Heilbronn 07131 2033540

Idar-Oberstein 06784 90889930

Kassel 0561 473953100

Koblenz 0261 450999920

Krefeld 02151 74760840

Leipzig 0341 97855790

Mainz 06131 619230

Mannheim 0621 30983980

Saarbrücken 0681 5881670

Trier 0651 49367690

Zu unseren Standorten

Kontakt

*Pflichtfelder

    Oder schicken Sie uns eine detaillierte E-Mail.

    Update zum neuen Konzerninsolvenzrecht

    Aktuelles aus der Gesetzgebung

    Das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen tritt zum 21. April 2018 in Kraft. Es setzt dabei auf Koordinierung und nicht auf eine materielle Konsolidierung der Vermögen der einzelnen Konzernunternehmen und hält an dem Grundsatz „eine Person, ein Vermögen, ein Verfahren“ fest. Es wird also auch zukünftig bei Konzernsachverhalten zu einer Vielzahl von Einzelinsolvenzverfahren kommen. Jedoch hat das neue Recht die bessere Koordination dieser Einzelverfahren im Blick.

    „Was das Gesellschaftsrecht zusammengeführt hat, soll das Insolvenzrecht nicht scheiden.“
    MdB Dr. Heribert Hirte, Plenarprotokoll 18/221, S. 22346

    Ziele

    BT-Drucksache 18/11436 S.1
    „Das geltende Insolvenzrecht ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträger zugeschnitten. Für jeden insolventen Rechtsträger ist hiernach ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter das Vermögen zugunsten der Gläubiger dieses Rechtsträgers verwertet. In einem aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzern wird im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten folglich für jedes einzelne ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

    Ziel des Entwurfs ist es, die im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen in einem größeren Umfang aufeinander abzustimmen. Zum einen sollen die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext ermöglichen. Zum anderen soll ein Koordinationsverfahren eingeführt werden.“

    Anwendungsbereich: Die Unternehmensgruppe

    Trotz der Gesetzesbezeichnung, die vom Konzern spricht, taucht „der Konzern“ im Gesetzesentwurf selbst nicht auf. Das Gesetz knüpft also nicht an den Konzern im Sinne des Aktienrechts (§ 18 AktG),sondern an die neue Bezeichnung der Unternehmensgruppe (§ 3e InsO n.F.) an.

    § 3e InsO n.F.
    (1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch
    1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses
    oder
    2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

    (2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
    > GmbH & Co. KG ist als Unternehmensgruppe erfasst!

    Umsetzung

    1. Gruppengerichtsstand
    Mit § 3a InsO n.F. ist eine Gerichtsstandregelung eingeführt worden, die es ermöglichen soll, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können (§ 3a InsO n.F.). Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde (§ 3b InsO n.F.). Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, wird die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen (§ 3d InsO n.F.).

    § 3a InsO n.F. begründet keine ausschließliche Zuständigkeit.
    Die Zuständigkeit tritt vielmehr neben den auch weiterhin bestehenden Gerichtsstand nach § 3 Abs.1 InsO.

    Voraussetzungen dafür, dass sich das angerufene Insolvenzgericht als Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes für zuständig erklärt:
    • Antrag des Schuldners
    • Zulässiger Insolvenzantrag
    Schuldner ist nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe.

    Von nicht offensichtlich untergeordneter Bedeutung ist ein Schuldner, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr
    • die Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15% der in der Unternehmensgruppe beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und
    • seine Bilanzsumme 15% der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betrug oder
    • seine Umsatzerlöse 15% der zusammengefassten Umsatzerlöse betrugen.

    Gem. § 2 Abs. 3 InsO n.F. soll durch Rechtsverordnungen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmt werden, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a InsO n.F. begründet werden kann.

    Stimmen aus den Justizministerien einzelner Bundesländer:
    Rheinland-Pfalz: „Eine Änderung dieser Landesverordnung bezüglich der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte ist im Hinblick auf den am 21.04.2018 in Kraft tretenden § 2 Abs. 3 InsO n.F. (Gruppen-Gerichtsstand) – jedenfalls derzeit – nicht geplant.“
    Baden-Württemberg: „Für den OLG Bezirk Karlsruhe ist geplant das Insolvenzgericht Karlsruhe und für den OLG Bezirk Stuttgart das Insolvenzgericht Stuttgart als Gruppen-Gerichtsstand zu bestimmen. Derzeit erfolgen Anhörungen hierzu.“
    Bayern: „Die Frage wird derzeit
    geprüft. Eine Aussage dazu, ob eine entsprechende Verordnung geplant ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.“
    Hessen: „Es wird derzeit geprüft, ob eine Änderung der Zuständigkeitsverordnung durchgeführt werden soll.“
    Nordrhein-Westfalen: „Es ist eine Änderung der Zuständigkeitsverordnung für Insolvenzgerichte geplant, es kann aber noch keine Auskunft dazu erteilt werden, welche Gerichte sog. Spezialgerichte werden sollen.“

    2. Bestellung eines personenidentischen Insolvenzverwalters
    Kommt es zu einer Konzentration mehrerer Verfahren an demselben Gericht vor demselben Richter, so obliegt ihm die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit eines einheitlichen Insolvenzverwalters. Wurden mehrere Gerichte angerufen, so haben sich diese darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen (§ 56b InsO). Maßgebliche Kriterien sind die gebotene Unabhängigkeit und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.

    3. Kooperationspflichten
    Gerade bei größeren und bundesweit tätigen Unternehmen kann es vorkommen, dass es zu einer Verteilung auf mehrere Gerichte kommt. So wie die Gerichte Zusammenarbeits- und Koordinationspflichten haben, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Maßnahmen aufgrund vorheriger Absprache einheitlich erfolgen, so sollen auch die Insolvenzverwalter und Gläubigerausschüsse zusammenarbeiten und  wechselseitig Informationen austauschen, was zu einer Abstimmung im operativen Betrieb führt und gerade bei Betriebsfortführungen sinnvoll ist (§§ 269a, 269b, 269c InsO n.F.).

    4. Das Koordinationsverfahren
    Der siebte Teil der Insolvenzordnung wurde neu gefasst und enthält mit den Regelungen der §§ 269d-269i InsO n.F. ein eigenständiges und in dieser Form noch unbekanntes Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument. Das Gericht des Gruppengerichtsstands (Koordinationsgericht) kann bei besonderem Abstimmungsbedarf zwischen den Einzelverfahren auf Antrag ein gesondertes Koordinationsverfahren einleiten und eine neutrale Person zum Koordinationsverwalter bestellen. Anders als ein Insolvenzverwalter verwaltet der Verfahrenskoordinator nicht die Insolvenzmasse der gruppenangehörigen Schuldner. Auf ihn geht auch nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über. Seine Aufgabe ist es vielmehr, zum Vorteil aller Insolvenzmassen (Verbundwert) auf eine abgestimmte Abwicklung der einzelnen Verfahren hinzuwirken. Zwar sind die anderen Insolvenzverwalter im Konzern zur Zusammenarbeit verpflichtet, sie sind dem Koordinationsverwalter aber inhaltlich nicht untergeordnet. Zu dem Zweck der Entwicklung der strategischen Leitlinien für die Verwaltung des Konzerns kann er insbesondere einen Koordinationsplan (§ 269h InsO n.F.) vorlegen. In dem Koordinationsplan können alle Maßnahmen beschrieben werden, die für eine abgestimmte Abwicklung des Verfahrens sachdienlich sind. Insbesondere kann der Plan Vorschläge zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten etc. enthalten.

    Fazit und Ausblick

    In der Praxis wird insbesondere die Bestimmung des Gruppengerichtstands einschließlich der Möglichkeit der Verweisung des Insolvenzantrages an das Gruppengericht relevant werden. Der Antragsteller hat es insoweit in der Hand, im Rahmen der Konzerninsolvenzplanung erste Weichen zu stellen. Es bleibt auch abzuwarten, ob und wenn ja welche Gerichte sich zu sog. Spezialgerichten entwickeln werden.

    Ansonsten setzt der Gesetzesentwurf um, was bislang auch schon in der Praxis gelebt wurde, ergänzt um das einmalig neue und durchaus sinnvolle Koordinationsverfahren. Hierdurch ergeben sich weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, deren Ausmaß und Potential die Praxis zeigen wird.

    Annemarie Dhonau LL.M.
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Insolvenzrecht
    Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

    Back To Top