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    Die Haftung des Insolvenzverwalters wegen Beendigung einer D&O-Versicherung

    Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 14. April 2016 – IX ZR 161/15

    „Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht verpflichtet, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen“.

    Der klagende Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 GmbHG auf Erstattung verbotener Zahlungen in Anspruch.

    Der Beklagte verlangt von dem persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter als Drittwiderbeklagten, ihn von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Insoweit wirft er dem Insolvenzverwalter vor, eine von der Schuldnerin abgeschlossene, Ansprüche aus § 64 GmbHG abdeckende Geschäftsführerhaftpflichtversicherung nach Verfahrenseröffnung beendet zu haben.

    Der BGH führt zunächst aus, die erhobene Drittwiderklage sei aufgrund der engen Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegenstand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des Widerbeklagten zulässig.

    Die Drittwiderklage sei jedoch unbegründet. Dem Geschäftsführer der Schuldnerin stünden auf § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht zu. Der Beklagte gehöre als Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zu dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Personenkreis. Nach dieser Vorschrift sei der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. Insolvenzspezifische Pflichten habe der Verwalter gegenüber dem insolventen Schuldner und insbesondere den Insolvenzgläubigern, aber auch gegenüber den Massegläubigern sowie gegenüber den Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten, nicht jedoch im Verhältnis zu den Organen der insolventen Schuldnerin.

    Versicherungspflichten – sofern Versicherungsprämien überhaupt aus der Masse aufgebracht werden könnten – treffen den Insolvenzverwalter ausschließlich im Interesse des Schuldners und seiner Gläubiger zum Zweck der Obhut und des Erhalts des Schuldnervermögens. Unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen möge es zwar geboten sein, eine zugunsten des Geschäftsführers einer insolventen GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, sofern Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar seien. Hingegen bestehe keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Haftpflichtversicherung aus Mitteln der Masse zu bestreiten, um den Geschäftsführer von einer etwaigen Haftung zu befreien.

    Schließlich berufe sich der Beklagte ohne Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil er durch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses in einem ihm gemäß § 110 VVG zustehenden Absonderungsrecht beeinträchtigt worden sei. Diese Vorschrift greife nicht zugunsten des Beklagten ein, weil dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin und damit kein Absonderungsrecht zustehe.

    Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Linie der Rechtsprechung des BGH ein, wonach die Haftung eines Insolvenzverwalters auf Fälle der Verletzung von insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber den Beteiligten des Insolvenzverfahrens beschränkt bleiben soll. Der BGH hat mit dieser Entscheidung keinesfalls den Insolvenzverwaltern einen Freibrief für die Kündigung von D&O Versicherungen erteilt. Vielmehr wird der Insolvenzverwalter weiterhin gewissenhaft zu prüfen haben, ob er die Versicherung aufrecht erhält oder nicht.

    Incoronata Cruciano
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

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