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    Newsletter-02-2013: Gesetzesentwurf zur Konzerninsolvenz

    Reform des Insolvenzrechts: Gesetzentwurf zur Konzerninsolvenz

    Anfang Januar hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen an deutsche Wirtschaftsverbände verschickt. Mit dem geplanten Gesetz soll die dritte Stufe der Insolvenzrechtsreform eingeleitet werden. Ziel ist es, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die Insolvenz ganzer Unternehmensgruppen zu schaffen und so deren Sanierung zu erleichtern.

    Seit gut zehn Monaten ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) nun in Kraft und noch tut sich die Praxis mit einer Einschätzung schwer, ob dieser erste Reformschritt zu der angestrebten neuen „Sanierungskultur“ führen wird. Im April letzten Jahres folgte dann der Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, der aktuell im Bundestag beraten wird. Vorgesehen ist darin insbesondere eine Verkürzung des Verfahrens zur Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Als weiterer Baustein einer grundlegenden Reform des Insolvenz-rechts soll nun ein Konzerninsolvenzgesetz geschaffen werden.

    Einen „Meilenstein auf dem Weg zu einer neuen Sanierungskultur“ sieht Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in dem am 03.01.2013 vorgelegten Gesetzentwurf. Ziel sei es, eine von der Insolvenz betroffene Gruppe von Unternehmen möglichst als wirtschaftliche Einheit zu stabilisieren und wieder wettbewerbsfähig zu machen. Bislang fehlen im deutschen Insolvenzrecht besondere Regelungen für die Insolvenz ganzer Unternehmensgruppen. Nach wie vor gelte der Grundsatz: eine Person, ein Vermögen, ein Insolvenzverfahren. Eine isolierte Abwicklung könne aber dazu führen, dass der in dem Unternehmensverbund enthaltene Mehrwert nicht für die Gläubiger realisiert werde.

    Das geplante Gesetz sieht zum einen Gerichtsstandsregelungen vor, die es ermöglichen sollen, dass sämtliche Verfahren über das Vermögen konzernangehörigen Unternehmen an einem Insolvenzgericht gebündelt werden. Gleichzeitig werden Verweisungsmöglichkeiten für den Fall vorgeschlagen, dass Insolvenzanträge bei mehreren Gerichten gestellt worden sind. Zum anderen soll ein neues Koordinationsverfahren geschaffen werden, dass die Abstimmung verbessern, aber nicht die Selbständigkeit der Einzelverfahren in Frage stellen soll. Dafür soll aus dem Kreis der Verwalter eine Person mit der Koordination der Einzelverfahren betraut werden. Die Aufgabe dieses Koordinationsverwalters bestünde darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten. Ein von ihm vorzulegender und durch das Koordinierungsgericht zu bestätigender Koordinationsplan soll dabei die auf der Ebene der Einzelverfahren zu ergreifenden Maßnahmen (insbesondere auf Grundlage von Insolvenzplänen) vorgeben.

    Vor allem der letztgenannte Vorschlag, mit dem insolvenzrechtliches Neuland betreten wird, wirft noch eine Reihe von Fragen auf. So erscheinen Aufgaben und Befugnisse des Koordinationsverwalters weiter klärungsbedürftig. Gerade für diesen Bereich darf man daher gespannt sein, zu welchen Änderungen das weitere Gesetzgebungsverfahren noch führen wird.

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