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    Anforderungen an eine wirksame Ressortverteilung auf Geschäftsführerebene im Rahmen des § 64 GmbHG

    Rechtsprechung | BGH, Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der in der Rechtsprechung der Zivil-, Finanz- und Strafgerichte nicht einheitlich beantworteten Frage zur Ressortverteilung befasst und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen einer Inanspruchnahme gem. § 64 GmbHG darauf berufen kann, dass ihm die eingetretene Insolvenzreife aufgrund der internen Geschäftsverteilung – nicht vorwerfbar – unbekannt geblieben ist.  

    Leitsatz des Gerichts

    Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urt. v. 26. April 1984 – V R 128/79, BFHE 141, 443 = ZIP 1984, 1345).  

    Sachverhalt

    Der Kläger und Berufungskläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer von zwei Geschäftsführern geleiteten TV-Produktions-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte war für die künstlerischen Belange, der andere Geschäftsführer und Zeuge für die kaufmännischen Fragen der Gesellschaft zuständig. Die Geschäftsführer hatten die Aufgaben der verschiedenen Ressorts mündlich verteilt. Der künstlerisch tätige Beklagte berief sich im Rahmen der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter darauf, keine Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft gehabt zu haben.

    Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.  

    Entscheidungsgründe  

    Grundsatz: Gesamtverantwortung bei Ressortverteilung  

    Zunächst bestätigt der BGH im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, dass die Erfüllung der sich aus § 64 GmbHG ergebenden Pflichten allen Geschäftsführern einer GmbH persönlich obliege und nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden könne.

    Auch eine zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben entbinde denjenigen, dem hiernach nur bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind, nicht von seiner eigenen Verantwortung, für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu sorgen. Soweit es um die Wahrnehmung der nicht übertragbaren Aufgaben wie die Einstandspflicht des Geschäftsführers, für die Gesetzesmäßigkeit der Unternehmensleitung zu sorgen, gehe, sei ein strenger Maßstab an die Erfüllung der in einem solchen Fall besonders weitgehenden Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber einem Mitgeschäftsführer anzulegen.  

    Ausnahme: Ressortverteilung als Einwendung im Rahmen der Verschuldensprüfung

    Allerdings hält der BGH eine Entlastung des Geschäftsführers im Rahmen des vermuteten Verschuldens gem. § 64 S. 2 GmbHG für zulässig. Nur eine wirksame Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung rechtfertige die Beschränkung der Haftung des nicht zuständigen Geschäftsführers auf die Kontrolle und Überwachung der Tätigkeit des Mitgeschäftsführers. 

    Kein Schriftformerfordernis, aber hohe Maßstäbe an den Entlastungsbeweis  

    Die Vereinbarung setze zwar, anders als der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung fordere, nicht zwingend eine Schriftform voraus, allerdings seien strenge Anforderungen an die Führung des Entlastungsbeweises durch den Geschäftsführer zu stellen.  

    Eine Vereinbarung müsse jedenfalls folgende Punkte erfüllen:

    • Eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung,
    • die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstelle und
    • ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahre.

    Fazit

    Eine den Anforderungen des BGH genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend der Schriftform oder einer ausdrücklichen Absprache.  Eine auf einer faktischen Arbeitsteilung oder einer stillschweigenden Übereinkunft beruhende Geschäftsverteilung kann ausreichend sein. Im Hinblick auf die Gefahr von Missverständnissen ist den Geschäftsleitern gleichwohl eine schriftliche Dokumentation als naheliegendes und geeignetes Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung zu empfehlen. Auch sollten sie ihre in der Unternehmenskrise bestehenden Kontroll- und Überwachungspflichten trotz einer Geschäfts- bzw. Ressortverteilung sehr ernst nehmen, um sich erfolgreich auf die Einwendung der fehlenden Erkennbarkeit der Insolvenzreife berufen zu können. 

    Winfried Bongartz
    Rechtsanwalt

     

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