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    BGH: Corona-Hilfen Nur Im Rahmen Ihrer Zweckbindung Pfändbar

    BGH: Corona-Hilfen nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbar

    Zur Milderung der finanziellen Notlagen von Unternehmen und Selbständigen, die diesen aufgrund der wirtschaftlichen Beschränkungen im Zuge der Bekämpfung der CoVid-19-Pandemie entstehen, erbringen Bund und Länder Unterstützungsleistungen in massiver Höhe. Von diesen Hilfsleistungen profitieren auch Marktteilnehmer, die sich nicht nur pandemiebedingten Neuverbindlichkeiten wegen laufender Betriebskosten ausgesetzt sehen, sondern gegen die auch mitunter erhebliche, sich in der Zwangsvollstreckung befindliche Altverbindlichkeiten bestehen.  

    Ob und wenn ja durch wen im Wege der Zwangsvollstreckung auf die pandemiebedingten staatlichen Hilfen Zugriff genommen werden kann, hat der BGH nunmehr geklärt – und insolvenzbedrohten Marktteilnehmern durchaus Gelegenheit zu einem Durchatmen verschafft.

    ZPO § 850k Abs. 4, § 851

    BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20

    1. a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.
    2. b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

    Im vom BGH entschiedenen Fall betrieb der Gläubiger gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten Forderung von rund € 12.200,00 die Zwangsvollstreckung. Die Schuldnerin unterhielt bei der Drittschuldnerin, ihrer Bank, ein Pfändungsschutzkonto. Auf dieses Konto hatte der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung durch Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in 05/2016 Zugriff genommen.

    Nach Ausbruch der CoVid-19-Pandemie wurde der Schuldnerin Ende 03/2020 aufgrund des Bundesprogramms „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Zuwendung in Höhe von € 9.000,00 bewilligt und Anfang 04/2020, mithin vier Jahre nach dem Vollstreckungszugriff, auf dem schuldnerischen Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben.

    Die Soforthilfe war mit der Zweckbindung versehen, dass die Hilfe „ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ erfolgte. Des Weiteren galt ein Aufrechnungsverbot gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut wegen bestehender Kontokorrent- oder sonstiger Forderungen.

    Da die Drittschuldnerin die Auszahlung der Soforthilfe unter Verweis auf bestehende Pfändungen verweigert hatte, erwirkte die Schuldnerin beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags um die erhaltene Corona-Soforthilfe von € 9.000,00. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers blieb wie die anschließend beim BGH weiterverfolgte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

    Der BGH bewertet die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer bedingungsgemäßen Zweckbindung als nicht pfändbare Forderung im Sinne § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB. Daher sei der Pfändungsfreibetrag um den erhaltenen Betrag von € 9.000,00 zu erhöhen, und zwar in analoger Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO.

    Nach § 399 1. Fall BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies gilt dann, wenn aufgrund des Leistungsinhalts eine Forderung eine derart enge Verknüpfung zwischen den Parteien eines Schuldverhältnisses herbeiführt, dass ein Wechsel des Gläubigers als unzumutbar anzusehen ist. Hiervon erfasst sind insbesondere zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.

    Nach diesen Grundsätzen stuft der BGH die Corona-Soforthilfe als zweckgebunden ein, womit er zugleich gleichlautende Instanzrechtsprechung (vgl. LG Köln, Beschl. v. 23.04.2020 – 39 T 57/20) und höchstrichterliche Rechtsprechung anderer Rechtswege (vgl. BFH, Beschl. v. 09.07.2020 – VII S 2323/20) zu dieser Rechtsfrage bestätigt.

    Maßgeblich für die Zweckgebundenheit sei, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung handele, die der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens beziehungsweise des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie diene. Sie soll nicht den laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken.

    Bedingungsgemäß ausdrücklich nicht umfasst sei demgegenüber die Bestreitung von Forderungen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind und zu bereits bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässen geführt haben. Die Mittel seien ausschließlich zur Finanzierung von seit dem 01.03.2020 entstandenen Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen. Die Entscheidung, welche Verbindlichkeiten getilgt würden, obliege dem Hilfeempfänger, der diese Entscheidung gegenüber dem Zuwendungsgeber auch zu verantworten habe.

    Aufgrund der in der Zweckbindung gesehenen Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe sei der Pfändungsfreibetrag hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto gut geschriebenen Betrags analog § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. Eine direkte Anwendung scheide aus, da die Corona-Soforthilfe tatbestandlich von der Vorschrift nicht erfasst ist, so etwa kein Arbeitseinkommen und auch keine Sozialleistung darstelle. Es handele sich vielmehr um eine freiwillig gewährte Subvention zugunsten von Kleingewerbetreibenden, die dazu diene, eine durch die Corona-Pandemie begründete wirtschaftliche Notlage auszugleichen.

    Der BGH sieht für den Fall zweckgebundener öffentlich-rechtlicher Subventionen eine planwidrige Regelungslücke, da die Interessenlage des Schuldners, dem eine Corona-Soforthilfe zur Sicherung seiner unternehmerischen Existenz gewährt wurde, derjenigen eines Schuldners vergleichbar sei, der Sozialleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhalte. Da beide Situationen gleichzustellen seien, sei analog § 850k Abs. 4 ZPO der pfändungsfreie Betrag um den Betrag der Soforthilfe zu erhöhen.

    Die Entscheidung des BGH ist nachvollziehbar begründet, sollte jedoch im Rahmen des engen Kontextes, der die Corona-Hilfe in Bezug setzt zu den zur Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts gewährten Sozialleistungen, restriktiv interpretiert werden. Wenn auch der Gesetzgeber eine Neuregelung der die Führung eines Pfändungsschutzkontos betreffenden Vorschriften für staatliche Beihilfeleistungen plant (vgl. BT-Drucks. 19/19850 S. 12 f., 38 zu § 902 Satz 1 Nr. 7 ZPO-E), kann die Entscheidung nicht dahin fehlverstanden werden, staatliche Beihilfen ließen sich generell durch Erhöhung des Pfändungsfreibetrags dem zwangsweisen Zugriff entziehen. Entscheidend ist nach dem BGH die konkrete Zweckbindung, mit der die Leistung verbunden ist.

    Diese Zweckbindung sah hier vor, dass vor dem 01.03.2020 entstandene Altverbindlichkeiten nicht an der Corona-Soforthilfe partizipieren. Dass solche Altverbindlichkeiten bereits zu einer Schieflage des Subventionsnehmers geführt haben mögen, erkannte der BGH. Gleichwohl sichert die Entscheidung solchen ggfs. bereits insolvenzbedrohten Unternehmen eine Liquiditätsspritze zu, die die Entscheidung über eine Sanierung oder einen geregelten Marktaustritt lediglich aufschiebt. Derartige materielle Erwägungen können jedoch – worauf der BGH zutreffend hinweist – im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geprüft werden.

    Offen ist der Umgang mit den Corona-Hilfen im Insolvenzverfahren, sollten solche bei Stellung des Insolvenzantrags noch vorhanden sein. Spätestens bei Insolvenzeröffnung dürfte jedoch der Schutzzweck der Beihilfe, die den unternehmerischen Zwecken des Schuldners diente und der gemäß § 35 InsO seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verloren hat, entfallen sein, womit die Beihilfe oder dasjenige, was durch sie erworben wurde, dem Insolvenzbeschlag unterfällt.

    Johannes Reinheimer
    Rechtsanwalt

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