Praxisrelevante Themen im Bereich des Bauinsolvenzrechts im Überblick
Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom 11. Januar 2019 meldeten im Oktober 2018 die deutschen Amtsgerichte 1.694 Unternehmensinsolvenzen. Das waren 3,5 % mehr als im Oktober 2017. Hiervon gab es im Baugewerbe mit 280 Fällen die meisten Unternehmensinsolvenzen.
Anlässlich dieser Entwicklung werden nachfolgend die in jüngerer Zeit auf dem Gebiet des Bauinsolvenzrechts wesentlichen Themen dargestellt.
BGH, Urteil vom 9. November 2017 – VII ZR 116/15
Kein Abrechnungsverhältnis durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Mängelrechte entstehen auch in der Insolvenz erst mit Abnahme
Leitsatz
„Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers entsteht kein Abrechnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mängelrechten ohne Abnahme.“
Entscheidung
Mit diesem Urteil hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Mängelrechte erst mit Abnahme der Werkleistung entstehen.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn es keinen Erfüllungsanspruch mehr gibt, d. h. wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also ernsthaft und endgültig eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genüge dafür nicht.
BGH, Urteil vom 14. September 2017 – VII ZR 3/17
Keine Aufrechnung gegen den Sicherungseinbehalt mit Ansprüchen aus anderen Bauverträgen
In seinem Urteil vom 14. September 2017 hat der BGH eine lange unter den Obergerichten streitige Frage geklärt und entschieden, dass eine Aufrechnung gegen den Sicherungseinbehalt mit Ansprüchen aus anderen Bauverträgen, jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums, unzulässig sei. Das Aufrechnungsverbot folge stillschweigend aus der Sicherungsvereinbarung der jeweiligen Bauverträge. Die Sicherungsabrede und der vereinbarte Einbehalt sicherten nur Ansprüche aus demselben Vertrag. Das Aufrechnungsverbot gelte auch im Fall der Insolvenz des Unternehmers.
Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Sicherungseinbehalts um eine (Rest-)Werklohnforderungen handele, die grundsätzlich mit der Abnahme fällig werde (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vereinbarung bedeute eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts nach hinten, um dem Besteller während dieser Zeit eine Sicherheit für die durch den Sicherungszweck bestimmten Ansprüche (regelmäßig insbesondere Mängelansprüche) vor allem dadurch zu geben, dass er sich durch Aufrechnung befriedigen könne.
Hierin erschöpfe sich die Bedeutung der Vereinbarung eines Sicherungseinbehalts jedoch nicht. Eine beiderseits interessengerechte Auslegung führe dazu, dass die zu Gunsten des Bestellers hinausgeschobene Fälligkeit eines Teils des Werklohnanspruchs damit verbunden sei, dass gegen diesen, wenn von dem Einbehalt Gebrauch gemacht worden sei, jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufgerechnet werden könne.
Die Aufrechnungsmöglichkeit habe sich hinsichtlich des Teils des Werklohnanspruchs, für den der Einbehalt vereinbart wurde, durch die Vereinbarung des Einbehalts verlängert und vergrößert. Denn ohne diese Vereinbarung wären die gegen den Besteller gerichteten Werklohnforderungen mit ihrer Fälligkeit beglichen worden und damit erloschen. Sie hätten dann nicht mehr als Aufrechnungsmöglichkeit für Forderungen zur Verfügung gestanden, die erst nach diesem Zeitpunkt durchsetzbar entstanden oder bekannt wurden.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 117/16
Fälligkeit des Werklohns bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Leitsatz
„Haben die Parteien eines Werkvertrags vereinbart, dass die Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsentscheidungen der Sozialkassen und der Berufsgenossenschaft abhängen soll, ist diese Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter bindend.“
Entscheidung
Im zu entscheidenden Fall verlangte der klagende Insolvenzverwalter die Zahlung von restlichem Werklohn. Die Schuldnerin hatte die ihr obliegenden Werkleistungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen vollständig erbracht, jedoch die vereinbarten Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht vorgelegt.
Zunächst hat der BGH in seiner Begründung ausgeführt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die unbedingte Fälligkeit des restlichen Werklohnanspruchs zur Folge habe, da § 41 InsO Insolvenzforderungen, nicht jedoch Forderungen des Insolvenzschuldners, gegen Dritte betreffe.
Des Weiteren bestätigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach der Insolvenzverwalter für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen kann, als dem Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen seinen Vertragspartner zustanden, soweit die vertraglichen Regelungen zivilrechtlich wirksam sind und die Insolvenzordnung keine Sondervorschriften bereithält. Der Insolvenzverwalter habe den vertraglichen Anspruch des Schuldners in dem Zustand hinzunehmen, in dem er im Zeitpunkt der Eröffnung bestand (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – III ZB 59/10, NZI 2011, 634 Rn. 14; Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 49/12, NZI 2013, 934 Rn. 8 ff.: Vereinbarung einer Schiedsabrede ist für den Verwalter bindend; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, S. 97 f: Abtretung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorleistung ist insolvenzfest). Für die streitgegenständlichen Werklohnansprüche würden insoweit keine Besonderheiten gelten.
Nach Ansicht des BGH ist die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass die Zahlung des Werklohns nicht nur von der vollständigen und mangelfreien Erstellung des geschuldeten Werks abhängig gemacht wird, sondern auch von der Vorlage der im Vertrag näher beschriebenen Bescheinigungen und Nachweise. Bis zum Eintritt dieser Voraussetzung sei die Beklagte berechtigt, Werklohnzahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten.
Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung (§ 311 Abs. 1 BGB) habe die Revision mit Recht nicht erhoben. Dass es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, sei nicht vorgetragen worden.
Damit könne der klagende Insolvenzverwalter den Restwerklohn nur nach Maßgabe des Teil-Anerkenntnisurteils verlangen, also Zug um Zug gegen Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse.
Möglicherweise wäre der Fall anders zu entscheiden gewesen, wenn und soweit eine dahingehende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre.
Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters (§ 103, § 105 InsO)
Aufspaltung des Werkvertrags und Auswirkungen für Mängelansprüche
Die Leistungen eines Bauvertrags sind regelmäßig teilbar, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen (BGH, Urteil vom 25. April 2002 – IX ZR 313/99). Die Aufspaltung des Werkvertrags in den Teil vor und den Teil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wäre konsequent auch für Mängel der erbrachten Leistung durchzuführen. Diese praxisrelevante Frage ist streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Die wesentlichen Meinungsstränge zu diesem Themenkomplex lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nach der „insolvenzrechtlichen“ Ansicht schuldet der Insolvenzverwalter nur für die Mängel Nachbesserung zulasten der Masse, die aus den nach Erfüllungswahl erbrachten weiteren Arbeiten herrühren.
Nach der „baurechtlichen“ Gegenansicht hat der Insolvenzverwalter Haupt- und Nebenpflichten des Vertrags als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Dies betreffe Mängelansprüche auch soweit sie aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung herrührten, denn die Herstellung der Mangelfreiheit des vor Insolvenz hergestellten Teilwerks gehöre zum nichterfüllten Teil des Vertrags.
Incoronata Cruciano
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht